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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.12.2012
- IV R 79/10 -
Kosten einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze Arbeitslohn
Finanzverwaltung muss Höchstbetrag auf Grundlage von Erfahrungswissen neu bemessen
Die Kosten einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze Arbeitslohn anzusehen. Für das Jahr 2007 ist dabei noch an der Freigrenze in Höhe von 110 Euro festzuhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Zuwendungen des Arbeitgebers sind nicht als
Finanzamt behandelt entstandenen Kosten für Betriebsveranstaltung insgesamt als lohnsteuerpflichtig
Im Streitfall hatten sich die Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten
Nur Kosten mit Lohncharakter dürfen in Freigrenze einbezogen werden
Das Finanzgericht war dem gefolgt. Die Klägerin hatte im Revisionsverfahren die Auffassung vertreten, dass die
Freigrenze beträgt auch 2007 noch 110 Euro
Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine ständige Anpassung des Höchstbetrags (Freigrenze) an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei. Nach seiner Auffassung ist zumindest für das Jahr 2007 noch an der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Veranstaltung mit gesellschaftlichen und betrieblichen Elementen können zu Arbeitslohn führen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.04.2009
[Aktenzeichen: VI R 55/07]) - Solange die Freigrenze von 110,- EUR eingehalten wird, sind zweitägige Betriebsveranstaltungen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2005
[Aktenzeichen: VI R 151/99])
Jahrgang: 2013, Seite: 1182 NJW 2013, 1182
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Dokument-Nr. 15270
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