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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.02.2017
- III R 9/16 -
Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen kann auch bei eigenen Betriebsräumen begrenzt abzugsfähig sein
Nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in Betriebsräumen stellt zwangsläufig zumutbaren "anderen Arbeitsplatz" dar
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; dieses gilt allerdings dann nicht, "wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" (Satz 2). Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einem Selbständigen jedoch nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen solchen zumutbaren "anderen Arbeitsplatz" darstellt.
Im zugrunde liegenden Urteilsfall war der als Logopäde selbständig tätige Kläger in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein
Auch selbständig Tätiger kann auf (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein
Dem folgte der Bundesfinanzhof. Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in einer Weise eingeschränkt ist, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen. Auch der selbständig Tätige kann daher auf ein (zusätzliches)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Häusliches Arbeitszimmer eines Handelsvertreters kann Tätigkeitsmittelpunkt sein
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 05.03.2015
[Aktenzeichen: 5 K 980/12 E]) - Arbeitszimmer eines Pensionärs im Keller kann steuerlich geltend gemacht werden
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2014
[Aktenzeichen: VIII R 3/12])
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Dokument-Nr. 24142
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