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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.02.2017
- III R 3/16 -
BFH: Anspruch auf Kindergeld bei Teilnahme an Studienprogramm im Ausland mit Unterricht in fremder Sprache
Berufsausbildung zum Erwerb von Sprachfertigkeiten begründet Anspruch auf Kindergeld
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das volljährige, aber noch nicht 25 Jahre alte Kind für einen Beruf ausgebildet wird (vgl. § 32 Abs. 4 Nr. 2a des Einkommenssteuergesetzes - EStG). Zur Berufsausbildung gehört grundsätzlich der Erwerb von Sprachfertigkeiten. Daher ist die Teilnahme an einem Studienprogramm im Ausland, das einen fortlaufenden theoretisch-systematischen Unterricht in fremder Sprache umfasst, als Berufsausbildung zu werten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 18-jähriger Abiturient nahm zwischen September 2014 bis Oktober 2015 an einem internationalen missionarischen Trainingsprogramm in den USA teil. Das Programm wurde von einer Organisation veranstaltet, welches sich als internationale Bewegung junger Christen verstand. Das Programm umfasste Unterricht und Lernkontrollen zum christlichen Glauben sowie biblischen Wissen in englischer Sprache. Zudem sollte der Charakter und die Persönlichkeit gestärkt sowie die Begabungen ausgelotet werden. Der Abiturient beabsichtigte nach dem
Finanzgericht wies Klage ab
Das Finanzgericht München wies die Klage ab und verneinte somit einen Anspruch auf
Bundesfinanzhof bejaht Anspruch auf Kindergeld
Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Für ein volljähriges, aber noch nicht 25 Jahre altes Kind bestehe Anspruch auf
Teilnahme an Studienprogramm im Ausland mit fremdsprachigem Unterricht dient Berufsausbildung
Die Teilnahme an dem Studienprogramm habe nach Ansicht des Bundesfinanzhofs der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2017
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
- Finanzgericht München, Urteil vom 14.12.2015
[Aktenzeichen: 7 K 18/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 1532 FamRZ 2017, 1532
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Dokument-Nr. 24913
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