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Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.12.2021
- I R 24/19 -
Knock-out-Zertifikate sind keine Termingeschäfte
Zertifikatsverluste unterliegen nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten steuerlich voll abziehbar ist und nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte unterfällt.
Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen
Erhebliche Verlust aus sogenannten Knock-out-Zertifikate
Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, von einer Bank ausgegebene Unlimited Turbo Bull Zertifikate erworben. Als sog. Knock-out-Zertifikate zeichneten sie sich durch die Möglichkeit aus, mit relativ geringem Kapitaleinsatz überproportional an der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Basiswerts zu partizipieren. Erreichte oder durchbrach der Basiswert jedoch eine bestimmte Kursschwelle, dann verfielen die Zertifikate nahezu wertlos. Bedingt durch ein Absinken des jeweiligen Indexstandes fiel der Wert der von der Klägerin erworbenen Zertifikate, wodurch diese einen erheblichen
BFH: Knock-out-Produkte in Form von Zertifikaten keine Termingeschäfte
Der Bundesfinanzhof sah die Sache anders: Die Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG hänge entscheidend davon ab, ob ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2022
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31912
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