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Bayerisches Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.09.2012
2 B 12.109 -

Nachbarklage gegen Asylbewerber­erstaufnahmeeinrichtung in München erfolglos

Verlängerung der Nutzungsänderung des Gebäudes bis 20.04.2012 genehmigt

Die Verlängerung der Baugenehmigung für die Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtung in der Baierbrunnerstr. in München sei bis zum 20.04.2012 rechtmäßig und verletze keine Nachbarrechte. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nunmehr entschieden.

Bereits Anfang der 1950´er Jahre war das umstrittene Gebäude genehmigt worden. Infolge des vermehrten Zustroms von Asylbewerbern in der zweiten Hälfte der 1980’er Jahre wurde die Nutzungsänderung des Gebäudes in eine Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtung genehmigt.

Nachbarklage gegen erneuter Nutzungsverlängerung zunächst erfolgreich

Die zeitlich befristete Genehmigung wurde zweimal ohne Beteiligung der Nachbarn verlängert. Und auch die dritte Verlängerung bis April 2014 hatte die Landeshauptstadt München genehmigt. Diesmal allerdings war die Verlängerung aufgrund einer Nachbarklage vom Verwaltungsgericht München kassiert worden. Die Umgebung sei als reines Wohngebiet anzusehen und das Vorhaben sei in dieser Umgebung nicht gebietsverträglich. Die Auflage im Bescheid zur Maximalbelegung mit 230 Asylbewerbern sei, wegen eines dabei von der Landeshauptstadt gehegten geheimen Vorbehalts, Überbelegungen trotzdem hinzunehmen, unwirksam.

Maßgebliche Umgebung habe keinen Charakter eines reinen Wohngebietes

Der BayVGH hat nun den Berufungen der Landeshauptstadt München, des Freistaats Bayern und der Betreibergesellschaft gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts München stattgegeben. Die maßgebliche nähere Umgebung der Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtung habe nicht den Charakter eines reinen Wohngebiets. Insbesondere schaffe auch die Baierbrunnerstraße keine Zäsur zwischen verschiedenen Baugebieten. Die Büro- und Gewerbenutzung auf der Ostseite der Baierbrunnerstraße präge auch deren Westseite. Die Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtung als Anlage für soziale Zwecke füge sich in diese Umgebung ein. Sie verstoße jedenfalls bei der festgesetzten Belegungsobergrenze von 230 Asylbewerbern nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, denn Lärm durch Lebensäußerungen der Bewohner sei hinzunehmen. Ein geheimer Vorbehalt bezüglich der festgelegten Belegungsobergrenze von 230 Personen sei nicht erkennbar, auch wenn die Landeshauptstadt in der Vergangenheit zeitweise Überbelegungen geduldet habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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Dokument-Nr.: 14646 Dokument-Nr. 14646

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