wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30.05.1967
RReg. 1 a St 75/67 -

Verkehrsverstoß wegen erheblicher Verkehrsbehinderung durch langsames Fahren auf stark befahrener Orts­durch­fahrts­straße

Verstoß gegen allgemeine Rücksichtspflicht des § 1 StVO

Behindert ein Autofahrer durch langsames Fahren den Verkehrsfluss auf einer stark befahrenen Orts­durch­fahrts­straße erheblich, obwohl es ihm zuzumuten ist, schneller zu fahren, so verstößt er gegen die allgemeine Rücksichtspflicht aus § 1 StVO. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um eine gute Stelle für ein Foto zu finden, fuhr ein Autofahrer auf einer Strecke von etwa 100-150 m auf einer stark befahrenen Ortsdurchfahrtsstraße mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h. Dies führte dazu, dass sich 14 Fahrzeuge hinter ihm stauten.

Verstoß gegen allgemeine Rücksichtspflicht des § 1 StVO

Das Bayerische Oberste Landesgericht sah in dem Verhalten des Autofahrers einen Verstoß gegen die allgemeine Rücksichtspflicht aus § 1 StVO. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Verkehrsteilnehmer einen anderen nicht mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindern. Zwar schreibe die StVO keine bestimmte Mindestgeschwindigkeit vor. Dennoch müsse sich jeder Autofahrer dem jeweiligen Verkehr durch Einhaltung einer sachgemäßen Geschwindigkeit anpassen. Allzu langsames Fahren auf verkehrsreichen Straßen sei zu vermeiden. Kommt es daher durch langsames Fahren zu einer erheblichen Verkehrsbehinderung, so liege ein Verkehrsverstoß vor, wenn dem Autofahrer eine höhere Geschwindigkeit zuzumuten sei und die anderen Verkehrsteilnehmer nicht risikolos überholen können. So habe der Fall hier gelegen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2015
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/NJW 1967, 1974/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1967, Seite: 1974
NJW 1967, 1974
 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 33, Seite: 301 VRS 33, 301

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21546 Dokument-Nr. 21546

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss21546

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung