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Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.08.2015
L 7 AS 263/15 -

Hartz IV: Vermieter hat keinen Anspruch auf Direktzahlung der Wohnungsmiete durch das Jobcenter

Bayerisches LSG zur Direktzahlung von Wohnungsmiete an den Vermieter

Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Vermieter nicht verlangen kann, die Miete vom Jobcenter direkt zu erhalten, wenn ein Empfänger von ALG II-Leistungen die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht an den Vermieter weiterleitet.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vermieter begehrt vom Jobcenter die Übernahme von Mietrückständen seines Mieters, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (ALG II) bezieht. Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter der unmittelbaren Auszahlung der Leistungen des Jobcenter an den Vermieter zustimmt. Gegenüber dem Jobcenter hatte der Mieter zunächst die Auszahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter zugestimmt, später wieder die Überweisung auf sein eigenes Konto beantragt. Das Jobcenter überwies die Leistungen für die Kosten der Unterkunft daraufhin wieder an den Mieter. Der Vermieter verklagte das Jobcenter auf Zahlung der Mietrückstände und der laufenden Miete an sich selbst.

SG: Vermieter hat keine Ansprüche auf Mietzahlungen gegen das Jobcenter

Das Sozialgericht München hat die Klage abgewiesen, weil kein Anspruch aus abgetretenem Recht bestehe und der Vermieter weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Mietzahlungen gegen das Jobcenter habe.

LSG verneint Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter

Das Bayerische Landessozialgericht wies die Berufung des Vermieters zurück. Eine Direktzahlung der Wohnungsmiete nach § 22 Abs. 7 SGB II begründe keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter, sondern nur eine Empfangsberechtigung. Die mietvertragliche Abtretung von ALG II in Höhe der Miete an den Vermieter bedürfe zu ihrer Wirksamkeit einer Verwaltungsentscheidung darüber, ob die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsempfängers liege. Eine solche fehle hier.

Die Bewilligung von ALG II enthalte keinen Schuldbeitritt des Jobcenters zur Pflicht des Mieters, den Mietzins an den Vermieter zu zahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2015
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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Urteile zu den Schlagwörtern: Hartz IV | ALG II | Jobcenter | Miete | Mietzahlung | Vermieter | Vermieterin

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Dokument-Nr.: 21528 Dokument-Nr. 21528

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Kommentare (5)

 
 
erich mühsam schrieb am 03.09.2015

gerade weil sich aus dem recht auf freie religionsausübung kein recht auf benachteiligung

des eigenen personals und oder geltenden anderen rechten gegenüber ergibt, sondern nur das recht nicht anderen gegen über benachteiligt zu werden,

ist jegliche rechtssprechung die religiöse orgnisationen andere begünstigendere rechte zusprechen ,menschenrechtswidrig.keine religion hat irgend ein verbrieftes oder gesetztes recht bevorzugt gegen geltendes allgem. recht behandelt zu werden..so etwas wäre juristisch nicht haltbar,weil seperates recht keine gültigkei beanspruchen kann und allgem.gültiges recht eben auch für religionen seine unbedingte gültigkeit behalten muss.

schließlich ist die rechtsprechung zur objektivität verpflichtet und nicht zur verdeckten missionierung.eine sonderstellung zu konstatieren ist aus verfassungsrechtlich und menschenrechtlichen gründen nicht hinnehmbar.eine antiaufklärende politik kommt aberden gerichten nicht zu.

erich mühsam schrieb am 03.09.2015

an anderer stelle wird das recht auf freie

religionsausübung zur bevorzugten sonderbehandlung von kirchlichen angelegenheiten benutzt und entfremdet.in der verfassung steht nirgendwo ,dass kirchen und religionsgemeinschafften,ein recht auf begünstigende sonderbehandlung haben oder ableiten dürfen.

so ist z.b. das streikrecht ein grundsätzliches arbeitnehmerrecht ein recht auf verweigerung in religiösen gemeinschaften ist daherunzulässig und diskriminierend.

bei der katholischen kirche wäre zudem auch zu konstatieen ,dass es sich um ein ausländisches

staatsunternehmen handelt.das hier nun meint deutschen recht manipulieren zu können.

hier wäre ebenfalls eineindeutig klar juristisch zu stellen,dass religiöse organisationen kein bevorzugendes und oder eine irgendwie gearete sonderbehandlng zu kommt.

erich mühsam schrieb am 03.09.2015

in so fern ist nicht dem vermieter eine unbedingte versäumnisschuld aufzulasten sondern der bundesrepublick und den regierungen.

denn der vermieter hatte zu recht angenommen,

dass der staat in seiner pflicht kriminelle handlungen nicht zu begünstigen,sondern zu unterbinden hier längst eine hinreichend kooperative rechtliche lösung geschaffen hat.

daher wäre die schlechte arbeit der zuständigen zu bemängeln.

zumal diese sachverhalte nicht gerade neu sind und mietnomadentum als sachverhalt weitläufig

bekannt sein sollte.es sich also auch nicht um

einen einzelfall handelt.diese art der juristischen verpflichtung der regierungen,die ja aus gewählten parteien gebildet werden,ist mittlerweile in vielen bereichen auffällig vernachlässigt.wenn man also keine absurden

verhandlungen wünscht ,man könnte wesentlicheres verhandeln...sollte der gesetzgeber seine areit hinreichender nachkommen.anderewerden auch nur für ihre arbeit bezahlt nicht für das was sie nicht tun.

erich mühsam schrieb am 03.09.2015

herr heinzmann kann seine unsachlichen ausführungen,beleidigugen und diskriminierungen auch für sich behalten.

richtig solange keine kooperationspflicht der hartzauszahlenden stellen mit den vemietern juritisch fixiert wird,hat ein vermieter keinen berechtigten anspruch.dass aber diese nichthandlung des gesetzgebers zu betrugsdelikten und obdachlosigkeit führen kann,zeigt das hier eine gestzgeberische verantwortng dringend ihrer erfüllung harrt.

Konradowski schrieb am 03.09.2015

Wieder so ein überflüssiger Prozeß; denn das Ergebnis kann durch gesunden Menschenverstand erzielt werden bzw. in Kenntnis der maßgeblichen Gesetze!

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