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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.04.2014
7 CS 13.2592 -

Gesichtsschleier: Bayerische Schulen dürfen gesichts­verhüllenden Schleier verbieten

BayVGH zur gesichts­verhüllenden Verschleierung im Unterricht / Verbot des Gesichtsschleiers an Berufsschule rechtens

Das Verbot, während des Unterrichts an einer Berufsoberschule einen gesichts­verhüllenden Schleier zu tragen, begrenzt nicht in unzulässiger Weise das Recht der Religionsausübung. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof nunmehr in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.

Im hier vorliegenden Fall war die Antragstellerin, eine Schülerin muslimischen Glaubens, mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule aufgenommen worden. Ihre Aufnahme wurde widerrufen, nachdem sie sich geweigert hatte, ohne eine gesichtsverhüllende Verschleierung durch das Tragen eines Niqabs am Unterricht teilzunehmen.

Glaubensfreiheit durch staatliches Bestimmungsrecht im Schulwesen beschränkt

Das Verlangen, dass die Antragstellerin während der Teilnahme am Unterricht auf das Tragen eines gesichtsverhüllenden Schleiers verzichtet, ist nach Auffassung des BayVGH mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit vereinbar, weil der beabsichtigten Ausübung der Glaubensfreiheit durch Tragen des Niqabs während des Unterrichts Rechtsgüter von Verfassungsrang entgegenstehen. Zwar werde die Glaubensfreiheit vorbehaltlos gewährt, jedoch werde sie beschränkt durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, dem ebenfalls Verfassungsrang zukomme. Die im Grundgesetz geschützte Freiheit, die Lebensführung an der Glaubensüberzeugung auszurichten, könne insoweit beschränkt werden, als religiös bedingte Verhaltensweisen die Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags in einer Weise behinderten, dass ihm der Staat nicht mehr oder nur unzureichend nachkommen könne.

Nonverbale Kommunikation, wie Mimik und Gestik, durch gesichtsverhüllende Verschleierung nicht möglich

In zulässiger Weise sei der Grundsatz offener Kommunikation der Unterrichtsgestaltung im Gegensatz zum einseitigen, monologen Vortrag der Lehrkraft zu Grunde gelegt worden. Die offene Kommunikation im Unterricht beruhe nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern sei auch auf nonverbale Elemente, wie Mimik, Gestik und die übrige sog. Körpersprache angewiesen, die zum großen Teil unbewusst ausgedrückt und wahrgenommen werde. Fehlten diese Kommunikationselemente, sei die offene Kommunikation als schulisches Funktionserfordernis gestört. Bei gesichtsverhüllender Verschleierung einer Schülerin werde eine nonverbale Kommunikation im Wesentlichen unterbunden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2014
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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Kommentare (7)

 
 
Paul schrieb am 30.04.2014

Der Schleier, sollte grundsätzlich in Deutschland verboten sein. Auch sollte eine Verschleierung bei Demos unter Strafe gestellt werden. Auf der Seite der Ordnungshüter wie auch auf der Seite der Demonstranten

Willi Wachsmann schrieb am 29.04.2014

Dort ,wo Religionsrituale und landeseigene Rechtsnormen nicht vereinbar sind, ist doch für den Einzelnen die Wahlfreiheit gegeben!

Die Quadratur des Kreises geht nicht.

Uwe Hörold schrieb am 28.04.2014

Mit dem Verzicht des Tragens während des Unterrichts würde ein Mindestbeitrag an Integrationsbreitschaft demonstriert werden.

Willi Wachsmann antwortete am 29.04.2014

Ich gehe noch etwas weiter: Es fehlt oft am Integrationswillen. Dann kann erst gar keine Bereitschaft entstehen. Ansonsten lebt es sich gut hier .....

Ingrid SchmallIhr Name schrieb am 28.04.2014

Einen schweigenden Menschen mit Niqab kann ich nicht als eine bestimmte Person wahrnehmen und entsprechend mit ihr kommunizieren. Selbst Beim Sprechen ist die Kommuniaktion äußerst behindert, da ich sämtliche noneverbalen Signale nicht. erkennen kann. Geschlecht und Alter der Person sind nicht zu erkennen.

Das Tragen des Niqab verstößt gegen das Grundgesetz Artikel 3, vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich, denn Niqabträger verschleiern ihre Identität und können gesetzlich nicht so behandelt werden, wie unverschleierte Personen. Es gibt Sitten und Gebräuche welcher Religionen auch immer, die widersprechen dem Grundgesetz und verbieten sich daher von selbst.

Uwe Hörold antwortete am 28.04.2014

Perfekt formuliert, dankeschön!

Feodora schrieb am 28.04.2014

Ein klares nein zum Tragen einer Niqabs. Die lebt in Deutschland. Religion hin oder her.

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