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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18.07.2008
4 BV 07.857 -

Zweitwohnungssteuerpflicht gilt auch für Dauercamper

Auch Dauercamper müssen Zweitwohnungssteuer zahlen. Das hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Das Gericht wies die Klages eines Campers ab.

Mit Berufungsurteil vom 18. Juli 2008 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen von einem Dauercamper angefochtenen gemeindlichen Zweitwohnungssteuerbescheid als rechtmäßig angesehen und die gegen den Bescheid erhobene Klage abgewiesen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Dauercamper auf einem Campingplatz im Gebiet der beklagten Gemeinde (hier: Schwangau), den er ganzjährig nutzt. Er war von der Gemeinde zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen worden. Nach der Satzung der Gemeinde wird die Zweitwohnungssteuer in der niedrigsten Stufe von 120,--EUR auch von Dauercampern erhoben, die ihre "Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen und Wohnschiffe" mehr als 6 Monate nicht oder nur unerheblich fortbewegen.

Bescheid ist rechtmäßig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Schwangau stelle eine wirksame Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid darstelle. Die Revision gegen dieses Urteil sowie gegen eine am selben Tag ergangene Parallelentscheidung (Az. 4 BV 07.844) ist nicht zugelassen worden.

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der Leitsatz

Zweitwohnungsteuersatzungen, die ortsfeste Campingwagen in den Steuergegenstand einbeziehen, unterliegen nicht der Genehmigungs- und Zustimmungspflicht des Art. 2 Abs. 3 KAG.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.07.2008

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Dokument-Nr.: 6409 Dokument-Nr. 6409

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