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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.01.2018
21 CS 17.1521 -

Widerruf der Waffenbesitzkarte und Einziehung des Jagdscheins auch bei medizinisch indiziertem Cannabiskonsum gerechtfertigt

Vorsichtiger und sachgemäßer Umgang mit Waffen oder Munition nicht sichergestellt

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass ein vorsichtiger und sachgemäßer Umgang mit Waffen oder Munition bei täglich mehrfacher Inhalation von Cannabisblüten - auch bei ärztlicher Verordnung - nicht sichergestellt werden kann und der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Einziehung des Jagdscheins eines Waffenbesitzers und Jägers gerechtfertigt ist.

In dem zugrunde liegenden Eilverfahren wandte sich ein Waffenbesitzer und Jäger gegen den vom Landratsamt Miesbach verfügten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Einziehung seines Jagdscheins aufgrund medizinisch indizierten Dauerkonsums von Cannabis.

Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen können auch bei ärztlich überwachten Dauereinnahme nicht ausgeschlossen werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde des Antragstellers gegen einen entsprechenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts München zurück. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs muss ein Waffenbesitzer nach den Bestimmungen des Waffengesetzes die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition - jederzeit und in jeder Hinsicht - vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Bei täglich mehrfacher Inhalation von Cannabisblüten sei dies - auch bei ärztlicher Verordnung, wie im Fall des Antragstellers - nicht sichergestellt. Seine Entscheidung stützt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen auf ein im Verfahren vorgelegtes fachpsychologisches Gutachten, wonach bei regelmäßigem Konsum von Cannabis eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle beim Umgang mit Waffen und Munition unter strengen Sicherheitsaspekten nicht gewährleistet sei. Dies gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch für eine bestimmungsgemäße Dauermedikation mit cannabinoiden Stoffen, da keine ausreichenden Hinweise gegeben seien, dass sich die Wirkungsweise eines medizinisch indizierten Cannabiskonsums signifikant von derjenigen einer sonstigen (missbräuchlichen) Einnahme von Cannabis unterscheide und damit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen bei einer ärztlich überwachten Dauereinnahme hinreichend sicher ausgeschlossen werden könnten. Insbesondere fehle es bislang an klinischen Studien in ausreichend großer Stichprobengröße bei Cannabiskonsumenten mit spezifischer medizinischer Problemstellung ohne Drogenvorgeschichte, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Supervision zuzulassen.

Sicherheitsrechtliche Interessen im Waffenrecht wiegen stärker als im Fahrerlaubnisrecht

Ergänzend führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung aus, dass Feststellungen zur Frage der Fahreignung nicht unbesehen auf die waffen- und jagdrechtliche Eignung übertragbar seien, da beim Waffengesetz die sicherheitsrechtlichen Interessen wesentlich stärker als beim Fahrerlaubnisrecht im Vordergrund stünden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2018
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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Dokument-Nr.: 25461 Dokument-Nr. 25461

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Kommentare (1)

 
 
Peter Kroll schrieb am 01.02.2018

Schwachsinn. Wie ist das mit dem Grog des Jägers? Oder der besoffene Polizist? Müssen die alle ihre Knarre abgeben?

Ich bin dafür, das als Richter nur gescheite Menschen eingesetzt werden.

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