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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2008
Vf.4-VII-06 -

Kein genereller Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser

Rechtsstaatsprinzip verletzt

Wenn eine gemeindliche Satzung zur Beseitigung des Niederschlagswassers den Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung anordnet ohne dass hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls gegeben sind, ist das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Das gilt jedenfalls soweit sich ein Anschluss- und Benutzungszwang auf Wasser erstreckt, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Dies hat der Bayerischer Verfassungsgerichtshof entschieden.

Die Gemeinde Mengkofen (Landkreis Dingolfing-Landau) verpflichtete in ihrer Entwässerungssatzung die Grundstückseigentümer, das gesamte auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Schmutzwasserkanäle einzuleiten und die Oberflächenentwässerung an die Regenwasserkanäle anzuschließen. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs auch hinsichtlich des Niederschlagswassers war Gegenstand einer Popularklage, über die der Bayerische Verfassungsgerichtshof zu entscheiden hatte.

Antragsteller machen Verstoß gegen ihre Eigentumsrechte geltend

Die Antragsteller sahen in dem ausnahmslos gegebenen Anschluss- und Benutzungszwang einen Verstoß gegen ihr Eigentumsrecht, insbesondere wegen der möglichen Heranziehung zu einem Kanalbaubeitrag. Der Zwangsanschluss sei unzulässig, weil eine anderweitige Beseitigung des Niederschlagswassers oder eine Versickerung in Betracht komme.

Richter: Rechtsstaatsprinzip verletzt

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschied, dass die angegriffene Regelung gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße, soweit sich der Anschluss- und Benutzungszwang auf Wasser erstreckt, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Einleitung des Niederschlagswassers in eine Sammelkanalisation genieße nicht den Vorrang vor anderen Arten seiner Beseitigung, sondern bedürfe einer besonderen Rechtfertigung, wobei in erster Linie auf den Schutz der Volksgesundheit abzustellen sei. Die von der Gemeinde vorgetragenen Gründe, die für eine solche besondere wasserrechtliche Rechtfertigung sprechen könnten, reichten nicht aus. Sie könnten in einem Popularklageverfahren auch nicht durch eine Beweiserhebung ergänzt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 25.02.2009

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