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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 30.07.2018
- Vf. 11-VIII-17 -
Gesetzesänderungen zur Abgeordnetenversorgung verfassungsgemäß
BÜNDINIS90/DIE GRÜNEN scheitern mit Antrag
Die Gesetzesänderungen über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, des Bayerischen Abgeordnetengesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung vom 24. April 2017 (GVBI S. 81) sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Dies hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Änderungen im Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und im Bayerischen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN befürchtet Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch neu geschaffene Anrechnungsmöglichkeit
Die Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN macht als Antragstellerin in einer Meinungsverschiedenheit gegenüber der CSU-Landtagsfraktion als Antragsgegnerin geltend, die angegriffenen Regelungen verstießen aus den bereits im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens angesprochenen Gründen gegen die Bayerische Verfassung(BV). Die neu geschaffene Anrechnungsmöglichkeit verletze in mehrfacher Hinsicht den formalisierten Gleichheitsgrundsatz, der bei allen Entschädigungsleistungen an Abgeordnete, so auch bei der Altersversorgung, zu beachten sei. Diejenigen Abgeordneten, die in ihrer beruflichen Karriere zwischen Abgeordnetentätigkeit und kommunalem Wahlamt wechselten, würden gegenüber den Abgeordneten bessergestellt, die vor Ablauf der Zehnjahresfrist in eine andere berufliche Tätigkeit wechselten oder keine solche mehr aufnähmen. Je nachdem, welches Wahlamt zuletzt ausgeübt werde, ergäben sich auch erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem ein Anspruch auf Altersversorgung entstehe.
Bayer. VerfGH lehnt Antrag ab
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat den Antrag abgewiesen.
1. Die angegriffenen Gesetzesänderungen zur Abgeordnetenversorgung sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Sie haben zur Folge, dass die Zeiten als Mitglied des Landtags und als berufsmäßiger kommunaler Wahlbeamter zusammengerechnet werden können und ein
Formale Gleichstellung aller Landtagsmitglieder
2. Aus Art. 13 Abs. 2 BV ist das Prinzip der egalitären Repräsentation abzuleiten. Hieraus ergibt sich, dass alle Mitglieder des Landtags einander formal gleichgestellt sind; allen Abgeordneten steht grundsätzlich eine gleich hoch bemessene Entschädigung sowie
Grundentscheidung des Gesetzgebers nicht sachwidrig
3. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Tätigkeiten eines Landtagsabgeordneten und eines Beamten auf Zeit im kommunalen Wahlbeamtenverhältnis im Hinblick auf den Erwerb eines (Mindest-)Versorgungsanspruchs als Einheit zu betrachten, ist nicht als sachwidrig zu beanstanden.
Systems lediglich fortentwickelt und punktuell ergänzt
4. Es handelt sich lediglich um eine Fortentwicklung und punktuelle Ergänzung des bestehenden Systems der Abgeordnetenversorgung, das bereits derzeit keine absolute Gleichbehandlung aller ehemaligen Mitglieder des Landtags in versorgungsrechtlicher Hinsicht vorsieht. Ein Systembruch oder -wechsel ist nicht ansatzweise erkennbar.
Modifizierung einer gesetzlichen Regelung
5. Dass der Gesetzgeber die Randunschärfe einer gesetzlichen Regelung modifiziert, gehört auch im Geltungsbereich des formalisierten Gleichheitssatzes typischerweise zu seinem Gestaltungsermessen.
Zuletzt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für Anspruchsbeurteilung
1. Der wesentliche Regelungsgehalt der von der Antragstellerin beanstandeten Vorschriften besteht darin, dass die Zeiten als
Altersentschädigungsanspruch grundsätzlich mit Vollendung des. 67. Lebensjahrs
a) War jemand zunächst in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis und später als Landtagsabgeordneter tätig, kann die Zeit als kommunaler Wahlbeamter auf Antrag als Zeit der Mitgliedschaft im Landtag angerechnet werden (Art. 14 a Satz 1des Bayerischen Abgeordnetengesetzes –BayAbgG). Die Höhe des Anspruchs auf Altersentschädigung nach dem Abgeordnetenrecht ist in einem solchen Fall gemäß Art. 14a Satz 2 BayAbgG gedeckelt. Es wird Altersentschädigung in Höhe der nach zehn Jahren vorgesehenen Mindestentschädigung von 33,5 v. H. gezahlt (Art. 13 Satz 1 BayAbgG), und zwar auch dann, wenn die Addition der Zeiten beider Tätigkeiten mehr als zehn Jahre ergibt. Es gelten die Altersgrenzen des Abgeordnetenrechts mit der Folge, dass ein Anspruch auf Altersentschädigung grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahrs entsteht.
Versorgungsansprüche unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit
b) Im umgekehrten Fall, wenn also jemand zuerst Parlamentsmitglied und später kommunaler Wahlbeamter war, werden auf die Wartezeit von zehn Jahren, die nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) Voraussetzung für den Eintritt in den Ruhestand ist, Zeiten als Mitglied des Landtags angerechnet (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr.5 KWBG). Da im KWBG keine Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand vorgesehen ist, können
Regelungen im Rahmen des Gestaltungsspielraums
2. Die angegriffenen Regelungen halten sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums; der formalisierte Gleichheitsgrundsatz (Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht verletzt.
Keine unzulässige Gleichbehandlung von unterschiedlichen Sachverhalte
a) Eine unzulässige Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte ist nicht gegeben. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Ausübung der politischen Ämter eines Mitglieds des Landtags und eines Beamten auf Zeit im kommunalen Wahlbeamtenverhältnis für den Erwerb eines (Mindest-)Versorgungsanspruchs als Einheit zu behandeln, kann sich auf sachbezogene Überlegungen stützen. Trotz der statusrechtlichen Unterschiede sowie der Zuordnung der Parlamentsabgeordneten zur Legislative einerseits und der kommunalen Wahlbeamten zur Exekutive andererseits gibt es Ähnlichkeiten; insbesondere setzen beide Tätigkeiten eine Wahl voraus.
Keine unzulässige Differenzierung im Hinblick auf verschiedene Abgeordnetengruppe
b) Ebenso wenig ergeben sich aus den angegriffenen Vorschriften unzulässige Differenzierungen im Hinblick auf verschiedene Gruppen von Abgeordneten.
aa) Dass aufgrund der bisherigen Rechtslage auch ohne die angegriffenen Regelungen Mechanismen bereit stehen, die –wie eine Versorgungsabfindung oder eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung –zumindest eine Grundversorgung ermöglichen, hindert den Gesetzgeber nicht, Gesetzesänderungen vorzunehmen.
Systembruch - oder -wechsel bei Abgeordnetenversorgung nicht erkennbar
bb) Zwar führen die angegriffenen Änderungen dazu, dass Abgeordnete, die zwischen den Tätigkeiten als Landtagsabgeordneter und als kommunaler Wahlbeamter wechseln, ein Anrecht auf eine bessere Altersversorgung erwerben, als dies beispielsweise bei einem Wechsel in die Privatwirtschaft der Fall ist. Die beanstandeten Vorschriften stellen jedoch lediglich eine Fortentwicklung und punktuelle Ergänzung des bestehenden Systems der Abgeordnetenversorgung dar, das bereits derzeit keine absolute Gleichbehandlung aller ehemaligen Mitglieder des Landtags in versorgungsrechtlicher Hinsicht vorsieht. Die Änderungen betreffen zudem nur eine geringe Anzahl von Begünstigten, wobei sich die zu erlangende
Antrag wegen Ungleichbehandlung im Hinblick auf Reihenfolge der ausgeübten Wahlämter erfolglos
cc) Die von der Antragstellerin monierte Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Reihenfolge der ausgeübten Wahlämter führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags. Dies ist Folge der unterschiedlich ausgestalteten Versorgungssysteme der Abgeordneten einerseits sowie der kommunalen Wahlbeamten andererseits, deren Strukturen als solche nicht Gegenstand der Meinungsverschiedenheit sind
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2018
Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof/ ra-online
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Dokument-Nr. 26263
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