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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 03.05.2018
20 BV 16.1961 -

Honig-Portionspackungen müssen Hinweis auf Ursprungsländer enthalten

Kennzeichnungspflicht verstößt nicht gegen Grundsatz des freien Warenverkehrs

Einzelne Honig-Portionspackungen müssen auch dann mit den Ursprungsländern des Honigs gekennzeichnet werden, wenn diese nicht zum Einzelverkauf bestimmt sind, sondern in einem Sammelkarton in den Verkehr gebracht werden. Damit wurde die Berufung eines Unternehmens im Bereich der Herstellung und Abfüllung von Honig gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bekanntgegeben.

Im hier zu entscheidenden Fall stellt die Klägerin Honig-Portionsbecher her, die in größerer Stückzahl in verschlossenen und mit Ursprungsangabe versehenen Sammelkartons an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung, wie z.B. Hotels, Seniorenheime oder Krankenhäuser, verkauft werden. Sie begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die einzelnen Honigpackungen hierbei keiner gesonderten Kennzeichnung mit dem Ursprungsland bedürfen.

EuGH: Nach Lebensmittel-Etikettierungsrichtlinie der EU mit Hinweis zu versehen

Im Berufungsverfahren legte der BayVGH die Frage der Kennzeichnungspflicht zunächst dem Europäischen Gerichtshof vor, der entschied, dass Honig-Portionspackungen nach der Lebensmittel-Etikettierungsrichtlinie der EU und der europäischen Honigrichtlinie mit einem Hinweis auf die Ursprungsländer zu versehen sind (Az. C-113/15).

Keine Änderung der Rechtslage durch nunmehr geltende Lebensmittelverordnung

Hieran anknüpfend müssen nach Auffassung des BayVGH vorliegend auch die einzelnen Honig-Portionspackungen der Klägerin entsprechend etikettiert sein. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe sich die bisherige Rechtslage auch nicht durch die nunmehr geltende Lebensmittelverordnung der EU geändert. Die Kennzeichnungspflicht verstoße zudem weder gegen Grundrechte der Klägerin noch gegen den europarechtlichen Grundsatz des freien Warenverkehrs.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2018
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil vom 25.09.2013
    [Aktenzeichen: M 18 K 13.259]
  • Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 11.02.2015
    [Aktenzeichen: 20 BV 14.494]
  • Europäisches Gericht Erster Instanz, Urteil vom 22.09.2016
    [Aktenzeichen: C-113/15]
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Dokument-Nr.: 26236 Dokument-Nr. 26236

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