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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2000
- 9 AZR 932/98 -
BAG: Bei unterlassener Mitteilung über vorzeitiges Ende einer Schwangerschaft kann Fortführung des Arbeitsvertrags nicht als Schaden geltend gemacht werden
Schadensersatzanspruch umfasst nicht fingierte Kündigung zum Schwangerschaftsende
Unterlässt eine Arbeitnehmerin schuldhaft die Mitteilung über das vorzeitigen Ende der Schwangerschaft, ist in der Fortführung des Arbeitsvertrags kein Schaden zusehen. Durch einen Schadensersatzanspruch kann nicht eine Kündigungserklärung zum Zeitpunkt des Schwangerschaftsendes fingiert werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1997 informierte eine Arzthelferin ihren Arbeitgeber von ihrer
Arbeitsgericht bejaht Gehaltsansprüche, Landesarbeitsgericht verneint sie
Während das Arbeitsgericht Emden Gehaltsansprüche für den Zeitraum von Juli 1997 bis Januar 1998 bejahte, verneinte dies das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Die Arbeitnehmerin habe es schuldhaft unterlassen, dem Arbeitgeber im Juni 1997 die Beendigung der
Bundesarbeitsgericht verneint Fiktion einer Kündigungserklärung
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Der Arbeitnehmerin stehen die Gehaltsansprüche zu. Die unterlassene
Schuldhafte Verletzung der Mitteilungspflicht über Schwangerschaftsende
Das Bundesarbeitsgericht wertete aber die unterlassene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Emden, Urteil vom 19.02.1998
[Aktenzeichen: 2 Ca 447/97] - Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10.11.1998
[Aktenzeichen: 13 Sa 785/98]
Jahrgang: 2001, Seite: 37 ARST 2001, 37 | Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 2000, Seite: 2206 BB 2000, 2206 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2001, Seite: 92 NJW 2001, 92
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Dokument-Nr. 25825
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