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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.08.2014
- 9 AZR 878/12 -
BAG zur bezahlten Freistellung für Pflege erkrankter Kinder im öffentlichen Dienst
Bei schwerer Erkrankung von Kindern unter zwölf Jahren zu unterschiedlichen Zeitpunkten ist Freistellungsobergrenze von insgesamt fünf Arbeitstagen zu beachten
Ein im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht gesetzlich krankenversicherter Beschäftigter hat Anspruch darauf, bis zu vier Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn ein Kind unter zwölf Jahren schwer erkrankt, eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt wird. Erkrankt ein anderes Kind des Beschäftigten schwer und sind die übrigen tariflichen Voraussetzungen erfüllt, steht dem Beschäftigten eine weitere bezahlte Freistellung von der Arbeit zu, wenn die in § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD festgesetzte Freistellungsobergrenze von insgesamt fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens stellte die bei ihr beschäftigte Klägerin im April 2010 an vier Arbeitstagen wegen einer
Klage auf Vergütung der Freistellung vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos
Die Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Klägerin die
BAG: Klägerin stand Vergütung für einen Freistellungstag zu
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TVöD begrenzt den Anspruch auf bezahlte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2012
[Aktenzeichen: 9 Sa 487/11]
Jahrgang: 2015, Seite: 40 MDR 2015, 40
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Dokument-Nr. 18629
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