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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2013
- 9 AZR 455/11 -
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer Aufwendungen in Bezug auf die Arbeitsausführung erstatten
Lehrer musste zu Unrecht Mathematik-Schulbuch aus eigener Tasche bezahlen
Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 670 BGB Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Bezug auf die Arbeitsausführung gemacht hat, wenn die erbrachten Aufwendungen nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind und der Arbeitnehmer sie nach verständigem Ermessen subjektiv für notwendig halten durfte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ist der Kläger beim beklagten Land als Lehrer angestellt. Er hatte im Schuljahr 2008/2009 in der fünften Klasse einer Hauptschule Mathematik zu unterrichten. Das beklagte Land stellte ihm das von der zuständigen Stelle für den Unterricht bestimmte
Beklagtes Land muss Kaufpreis erstatten
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und das beklagte Land zur Erstattung des Kaufpreises verurteilt.
Kosten für Erwerb des Schulbuchs nicht mit Vergütung abgegolten
Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts, der an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden war, keinen Erfolg. Das beklagte Land als Arbeitgeber des Klägers und nicht die Gemeinde als Schulträgerin ist verpflichtet, dem Kläger den Kaufpreis für das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 02.05.2011
[Aktenzeichen: 8 Sa 1258/10]
Jahrgang: 2013, Seite: 1036 JuS 2013, 1036 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2923 NJW 2013, 2923
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Dokument-Nr. 15413
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