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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.06.2016
- 9 AZR 191/15 -
Reinigungskosten für Hygienekleidung in Schlachtbetrieben sind von Arbeitgeber zu tragen
Nationale Lebensmittelhygiene-Verordnung verpflichtet Arbeitnehmer in lebensmittelverarbeitenden Betrieben zum Tragen entsprechender Arbeitskleidung
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass in lebensmittelverarbeitenden Betrieben der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Zu seinen Pflichten gehört auch die Reinigung dieser Kleidung auf eigene Kosten.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist im
Kläger hält Abzüge für Reinigungskosten für ungerechtfertigt
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass diese Abzüge unberechtigt sind, und verlangt für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 wegen der bereits vorgenommenen Abzüge eine Lohnnachzahlung in Höhe von 388,74 Euro netto. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück.
BAG: Kläger muss Kosten der Reinigung der Hygienekleidung nicht selbst tragen
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Kosten der
Möglichkeit einer wirksamen Vereinbarung zur Übernahme der Reinigungskosten hier nicht fallentscheidend
Das Bundesarbeitsgericht musste nicht entscheiden, ob der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 03.02.2015
[Aktenzeichen: 11 Sa 1238/14]
- FG Rheinland-Pfalz zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Reinigung von Berufskleidung als Werbungskosten
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2010
[Aktenzeichen: 2 K 1638/09]) - Rennrad eines Polizeibeamten steuerlich nicht absetzbar - im Gegensatz zur Reinigung von Berufsbekleidung
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2005
[Aktenzeichen: 3 K 202/04])
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Dokument-Nr. 22752
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