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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2012
- 8 AZR 683/11 -
Arbeitsverhältnis eines Hausverwalters geht nicht auf Erwerber der verwalteten Immobilie über
Von einer Hausverwaltung betreutes Grundstück stellt kein Betriebsmittel dar
Ein von einer Hausverwaltung betreute Grundstück stellt kein Betriebsmittel dar, sondern ist das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft gehen deshalb nicht auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger bei der A. KG als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Einziges Betätigungsfeld der KG war die Verwaltung eines ihr gehörenden Büro- und Geschäftshauses in M. Die beklagte Stadt M. war Hauptmieterin des Gebäudes.
Kläger macht Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Stadt im Wege eines Betriebsübergangs geltend
Im Jahr 2010 erwarb sie diese Immobilie, welche den einzigen Grundbesitz der A. KG darstellte. Nach dieser
Keine Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch Erwerb des Grundstücks
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Betriebszweck der A. KG sei einzig die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie in M. und demnach ein Dienstleistungsbetrieb gewesen. Diesen habe die beklagte Stadt M. nicht dadurch übernommen, indem sie lediglich das von der A. KG verwaltete Grundstück erworben hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.07.2011
[Aktenzeichen: 4 Sa 442/10]
Jahrgang: 2013, Seite: 1419 DB 2013, 1419 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2379 NJW 2013, 2379 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2013, Seite: 274 NJW-Spezial 2013, 274
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Dokument-Nr. 14641
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