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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2018
5 AZR 69/17 -

BAG: Sonn- und Feiertagszuschläge zur Erfüllung des Mindest­lohn­anspruchs geeignet

Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mindestlohn und Sonn- und Feiertagszuschläge

Sonn- und Feiertagszuschläge sind geeignet den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Daher steht einem Arbeitnehmer neben dem Anspruch auf Mindestlohn nicht zusätzlich der Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge zu. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob im Jahr 2015 eine in einem Seniorenheim beschäftigte Arbeitnehmerin gegen ihre Arbeitgeberin Klage auf Zahlung der Sonn- und Feiertagszuschläge für geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Arbeitgeberin hielt den Anspruch für erfüllt. Sie gab an, dass die Arbeitnehmerin bereits den Mindestlohn erhalte. Darüber hinaus könne sie nicht noch Sonn- und Feiertagszuschläge verlangen. Das Arbeitsgericht Leipzig und das Sächsische Landesarbeitsgericht folgten der Argumentation der Arbeitgeberin. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitnehmerin.

Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge durch Erfüllung erloschen

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitnehmerin zurück. Ihr habe zwar ein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge für die geleistete Arbeit an den Sonn- und Feiertagen zugestanden. Dieser Anspruch sei aber durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Sonn- und Feiertagszuschläge geeignet Mindestlohnanspruch zu erfüllen

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts seien Zuschläge für Sonn- und Feiertage mindestlohnwirksam, also geeignet den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Mindestlohnwirksam seien alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgelte mit Ausnahme von Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Sonn- und Feiertagszuschläge seien im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachtes Arbeitsentgelt und werden gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung gewährt.

Keine besondere gesetzliche Zahlungsverpflichtung für Sonn- und Feiertagsarbeit

Sonn- und Feiertagszuschläge unterliegen keiner besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung, so das Bundesarbeitsgericht. Anders als für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden begründe das Arbeitszeitgesetz keine besonderen Zahlungspflichten des Arbeitsgebers an Sonn- und Feiertagen. Festgelegt werde nur eine Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage und Ersatzruhetage als Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 11.03.2016
    [Aktenzeichen: 9 Ca 4390/15]
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.12.2016
    [Aktenzeichen: 1 Sa 234/16]
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Dokument-Nr.: 27550 Dokument-Nr. 27550

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Kommentare (2)

 
 
tommy7110 schrieb am 25.06.2019

Sinnfreies Urteil von sorgenfreien treuen Staatsdienern

tommy7110 schrieb am 25.06.2019

Sinnfreies Urteil von sorgenfreien treuen Staatsdienern

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