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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2016
3 AZR 539/15 -

Änderungen in vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäfts­bedingungen gestellten Vertragsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem AGB Recht

BAG zur Inhaltskontrolle von Arbeits­vertrags­änderungen

Vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB) gestellte Vertragsbedingungen, mit denen der Inhalt eines Arbeits­verhältnisses abgeändert wird, unterliegen einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht, wenn sich der Arbeitgeber im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit Oktober 2000 bei der Beklagten, einer Bank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Die Beklagte hatte einem Teil der Arbeitnehmer, so auch dem Kläger, eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt. Darüber hinaus gewährte sie unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im Kreditgewerbe, davon zehn Jahre bei ihr beschäftigt waren, ein "Versorgungsrecht". Dadurch wurden diese Arbeitnehmer nicht nur hinsichtlich ihrer Altersversorgung, sondern auch hinsichtlich des Kündigungsschutzes, der Beihilfe und der Entgeltfortzahlung bei Krankheit Beamten angenähert. Damit wurde das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsfrei.

Kläger stimmt Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts schriftlich zu

Im Jahr 2009 beschloss die Beklagte aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, die Gesamtversorgungszusage zu widerrufen und keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen. Sie bot eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung an. Der Kläger unterzeichnete - wie eine Vielzahl anderer Arbeitnehmer - im Jahr 2010 ein von der Beklagten vorbereitetes Formular, in dem er sich auch mit "der Einstellung der Erteilung" des Versorgungsrechts "einverstanden" erklärte. Am 15. Mai 2012 entschied das Bundesarbeitsgericht (u.a. - 3 AZR 610/11 -) für Arbeitnehmer, die keine derartige Erklärung abgegeben hatten, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Gewährung des Versorgungsrechts besteht.

Inhalt der Vereinbarung über Aufgabe des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts war nicht unklar oder überraschend

Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Versorgungsrecht zu erteilen. Wie bereits in den Vorinstanzen hatte diese Klage vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Mit seiner Erklärung aus dem Jahr 2010 hat der Kläger ein Angebot der Beklagten angenommen, das auch die Aufgabe des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts enthielt. Damit kam eine Vereinbarung über eine Vertragsänderung zustande. Der Inhalt der Vereinbarung war nicht unklar oder überraschend. Die Vertragsänderung unterliegt der Inhaltskontrolle nach dem AGB Recht. Prüfungsmaßstab ist das § 779 BGB zugrunde liegende Rechtsprinzip, welches eine Streitbeilegung durch gegenseitiges Nachgeben vorsieht. Die Inhaltskontrolle geht zugunsten der Beklagten aus, da die Vertragsänderung nicht unangemessen ist. Sonstige Rechtsgründe stehen dem Kläger nicht zur Seite.

Das Bundesarbeitsgericht hat am gleichen Tag mehrere vergleichbare Verfahren entschieden (3 AZR 507/15, 3 AZR 579/15, 3 AZR 580/15, 3 AZR 582/15, 3 AZR 729/15, 3 AZR 182/16 bis 3 AZR 184/16).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 06.08.2015
    [Aktenzeichen: 3 Sa 254/15]
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Dokument-Nr.: 23437 Dokument-Nr. 23437

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