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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2008
2 AZR 976/06 -

Bundesarbeitsgericht: Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation rechtmäßig

Die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft“ an einer Forschungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung, zB durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.

Der Kläger war bei dem beklagten Forschungsinstitut seit 1995 aufgrund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Es steht inzwischen rechtskräftig fest, dass die Befristung des letzten, für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2003 geschlossenen Arbeitsvertrags unwirksam war und demzufolge ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Der Kläger, der bis 31. März 2003 in der Forschungsgruppe „Informations- und Kommunikationstechnologien“, Projekt „Konjunkturumfrage“, beschäftigt war, ließ sich zum 31. März 2003 exmatrikulieren. Darauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2003.

Die Vorinstanzen haben die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die Kündigung ist aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt. Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse, für die Ausübung der Tätigkeiten an die Studierendeneigenschaft des Klägers anzuknüpfen. Dieser vertraglich vereinbarten Anforderung wurde der Kläger nicht mehr gerecht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 74/08 des BAG vom 18.09.2008

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2006
    [Aktenzeichen: 19 Sa 66/05]

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2009, Seite: 425
NZA 2009, 425

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Dokument-Nr.: 6718 Dokument-Nr. 6718

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