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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2014
- 2 AZR 651/13 -
Sexuelle Belästigung einer Frau durch Anfassen des Busens rechtfertigt grundsätzlich eine fristlose Kündigung
Vorherige Abmahnung als milderes Mittel notwendig bei Vorliegen eines einmaligen Augenblickversagens und anschließender Reue
Belästigt ein Arbeitnehmer eine Frau durch verbale Äußerungen und dem Anfassen des Busens sexuell, so rechtfertigt dies grundsätzlich die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Jedoch ist als milderes Mittel eine Abmahnung zu wählen, wenn die sexuelle Belästigung auf ein einmaliges Augenblickversagen zurückgeht und der Arbeitnehmer ehrliche Reue zeigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 kam es im Wasch- und Umkleideraum einer Kfz-Werkstatt zu einer sexuellen Belästigung einer Mitarbeiterin eines externen Reinigungsunternehmens. Ein Kfz-Mechaniker nahm irrtümlich an, dass die Reinigungsfrau mit ihm geflirtet habe. Er sagte daher zu ihr, dass sie einen schönen Busen habe. Anschließend berührte er den Busen. Nachdem die Reinigungsfrau ihren Unmut darüber äußerte, ließ der Kfz-Mechaniker sofort ab und verließ den Raum. Die Reinigungsfrau schilderte den Vorfall ihrem Arbeitgeber, woraufhin der Kfz-Mechaniker nach einem Gespräch mit seiner Arbeitgeberin fristlos gekündigt wurde. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage blieb vor dem Arbeitsgericht Wuppertal erfolglos. Auf die Berufung des Kfz-Mechanikers gab das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Kündigungsschutzklage statt. Dagegen richtet sich die Revision der Arbeitgeberin.
Fristlose Kündigung bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz grundsätzlich zulässig
Das Bundesarbeitsgericht führte zum Fall aus, dass eine
Kfz-Mechaniker erniedrigte Reinigungsfrau als Sexualobjekt
Der Kfz-Mechaniker habe die Reinigungsfrau zunächst verbal sexuell belästigt, so das Bundesarbeitsgericht. Die Aussage, sie habe eine schönen Busen, sei nicht als sozialadäquates Kompliment zu werten gewesen. Die anschließende Berührung des Busens habe einen sexuell bestimmten Eingriff in die körperliche Intimsphäre der Frau dargestellt. Dadurch sie ihre Würde verletzt und sie zum Sexualobjekt erniedrigt worden.
Abmahnung als milderes Mittel war zu wählen
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hätte die Arbeitgeberin jedoch als milderes Mittel eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 13.11.2012
[Aktenzeichen: 5 Ca 2425/12 - 3] - Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2013
[Aktenzeichen: 7 Sa 1878/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 525 MDR 2015, 525 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1195 NJW 2015, 1195
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Dokument-Nr. 20598
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