wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2018
2 AZR 370/18 -

BAG: Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen absichtlich falscher Angabe der Überstundenanzahl über mehrere Jahre

Kein Recht zum Ausgleich von nicht gezahlten Er­schwernis­zuschlägen mit falschen Überstunden

Gibt ein Arbeitnehmer über mehrere Jahre absichtlich falsche Überstunden an, so rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer darf nicht gezahlte Er­schwernis­zuschläge nicht eigenmächtig durch falsche Überstunden ausgleichen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Von Anfang 2012 bis Anfang 2017 hatte ein Arbeitnehmer jeden Monat mindestens sieben Stunden mehr als Überstunden angegeben als dies tatsächlich der Fall war. Er rechtfertigte sein Handeln damit, dass ihm Erschwerniszuschläge zustünden, diese aber nicht von der Arbeitgeberin gezahlt wurden. Nachdem die Arbeitgeberin im März 2017 davon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Klage.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben Klage statt

Sowohl das Arbeitsgericht Mannheim als auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gaben der Klage statt. Sie hielten die fristlose Kündigung für unzulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.

Bundesarbeitsgericht bejaht Wirksamkeit der fristlosen Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin. Die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers sei wirksam. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die geleistete Arbeit korrekt zu dokumentieren, sei geeignet, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Dabei komme es nicht auf die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens ab, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können.

Kein Recht zum Ausgleich von nicht gezahlten Erschwerniszuschlägen mit falschen Überstunden

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts könne sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen, ihm stünden Erschwerniszuschläge zu. Der vorsätzliche Arbeitszeitbetrug werde nicht dadurch gerechtfertigt, dass andere Arbeitsleistungen zwar erbracht, aber nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurden. Der Arbeitnehmer müsse nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage damit rechnen, dass er nicht anstelle der Erschwerniszuschläge monatlich sieben, tatsächlich nicht geleistete Überstunden abrechnen darf.

Interessenabwägung geht zu Lasten des Arbeitnehmers

Das Bundesarbeitsgericht hielt angesichts des schwerwiegenden, systematischen und vorsätzlichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers das Interesse der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für gewichtiger als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 21.09.2017
    [Aktenzeichen: 12 Ca 63/17]
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.05.2018
    [Aktenzeichen: 19 Sa 61/17]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 2019, Seite: 636
BB 2019, 636
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 1161
NJW 2019, 1161
 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2019, Seite: 445
NZA 2019, 445

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28812 Dokument-Nr. 28812

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28812

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 10.06.2020

Bekommt der Arbeitnehmer in diesem Fall eigentlich eine Sperrfrist durch die Bundesagentur für Arbeit? Und wenn ja, wie lange wird er auf sein erstes Arbeitslosengeld I warten müssen?

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung