Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.11.2003
- 2 AZR 135/03 -
BAG: Kein gesetzliches Widerrufsrecht bei am Arbeitsplatz abgeschlossenen Aufhebungsverträgen
Arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung stellt kein Haustürgeschäft dar
Schließt ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einen Aufhebungsvertrag ab, so steht ihm nachträglich kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Denn eine arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung stellt kein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB (neu: § 312 b BGB) dar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine bei einem Pflegeheim beschäftigte Reinigungskraft wurde im April 2002 des Diebstahls am
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Kündigungsschutzklage ab
Sowohl das Arbeitsgericht Stralsund als auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wiesen die
Bundesarbeitsgericht verneint ebenfalls Widerrufsrecht
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitnehmerin zurück. Ihr habe kein
Arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung stellt kein Haustürgeschäft dar
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts widerspreche es der Gesetzessystematik die Vorschrift auf arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen anzuwenden. Denn das Haustürwiderrufsrecht erfasse nur besondere Vertriebsformen. Auf Verträge, die keine Vertriebsgeschäfte seien, finde das gesetzliche
Schutz des Arbeitnehmers durch Informationspflichten und Gebot des fairen Verhandelns
Es sei zwar richtig, so das Bundesarbeitsgericht, dass die Gefahr einer möglichen Überrumpelung des Arbeitnehmers vorliege. Denn manchmal werde ihm nur ein "Jetzt und Heute" anzunehmendes Aufhebungsangebot unterbreitet. Dieser Gefahr könne aber durch die Informationspflichten und dem Gebot des fairen Verhandelns begegnet werden.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Stralsund, Urteil vom 28.08.2002
[Aktenzeichen: 3 Ca 237/02] - Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.01.2003
[Aktenzeichen: 2 Sa 492/02]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2004, Seite: 1852 BB 2004, 1852 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2004, Seite: 1208 DB 2004, 1208 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2004, Seite: 948 MDR 2004, 948 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2004, Seite: 2401 NJW 2004, 2401 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2004, Seite: 597 NZA 2004, 597 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2004, Seite: 1561 ZIP 2004, 1561
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23107
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23107
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.