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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.1995
- 10 AZR 49/94 -
Ruht das Arbeitsverhältnis besteht kein Anspruch auf das 13. Monatsgehalt
13. Monatsgehalt ist als Vergütungsbestandteil abhängig von der Arbeitsleistung
Steht die Zahlung des 13. Monatsgehalts in Abhängigkeit von der Arbeitsleistung, so besteht die Zahlung nicht, wenn das Arbeitsverhältnis etwa wegen Erziehungsurlaub ruht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien stritten über die Zahlung eines 13. Monatsgehalts. Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Im Anstellungsvertrag hieß es unter anderem: "Zum Jahresende wird ein 13. Monatsgehalt gezahlt." Die Klägerin nahm in den Jahren 1991 und 1992
13. Monatsgehalt war keine Gratifikation mit Mischcharakter
Das Bundesarbeitsgericht entschied gegen die Klägerin. Die Auslegung des Arbeitsvertrages ergebe, dass es sich bei dem 13. Monatsgehalt um einen
Wegfall des Anspruchs während des Erziehungsurlaubs
Der Wegfall des Anspruchs folge unmittelbar aus dem
Besondere Vereinbarung war nicht erforderlich
Es bedürfe auch keiner ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag zur anspruchsausschließenden Berücksichtigung von Zeiten ohne
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 1995, Seite: 1963 BB 1995, 1963 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1996, Seite: 278 NJW 1996, 278 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 1995, Seite: 1098 NZA 1995, 1098
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Dokument-Nr. 14605
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