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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2017
- 10 AZR 171/16 -
Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge und Feiertage
Rückgriff des Arbeitgebers auf vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheidet aus
Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich - soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht - nach § 2 EFZG i.V.m. § 1 MiLoG. Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist langjährig bei der Beklagten als Montagekraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Nachwirkung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie in der Fassung vom 24. Februar 2004 (MTV) Anwendung. Dieser sieht u.a. einen
Klägerin verlangt Vergütung auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns
Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage eine
Anrechnung des gezahlten "Urlaubsgeldes" auf Ansprüche nach dem MiLoG kann nicht erfolgen
Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht - abgesehen von einer geringen rechnerischen Differenz - ohne Erfolg. Zwar gewährt das MiLoG nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber aber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem MiLoG bestimmt; dieses enthält keine hiervon abweichenden Bestimmungen. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere
§ 2 Abs. 1 EFZG lautet:
Entgeltfortzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
§ 1 MiLoG (in der hier maßgeblichen Fassung) lautete auszugsweise:
Mindestlohn
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2016
[Aktenzeichen: 2 Sa 375/15]
- Mindestlohn muss bei Anrechnung von Sonderzahlungen (nur) für Nachtarbeitszuschläge als Berechnungsgrundlage dienen
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2016
[Aktenzeichen: 19 Sa 1851/15]) - Mindestlohn-Urteil: Arbeitgeber dürfen Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld anrechnen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2016
[Aktenzeichen: 5 AZR 135/16])
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Dokument-Nr. 24871
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