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Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 29.07.2008
- 4 Ca 1077/08 -
NRW: Lehrerin trägt Kopftuch - Kündigungsgrund
Nordrhein-westfälisches Schulgesetz verbietet politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche Bekundungen
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage einer muslimischen angestellten Lehrerin gegen eine durch das Land Nordrhein Westfalen ausgesprochene Kündigung zurückgewiesen.
Die Klägerin hatte sich trotz vorheriger Abmahnung geweigert, ihr Kopftuch – welches sie aus religiösen Gründen trägt – im Schulunterricht abzunehmen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass das 2006 geänderte nordrhein-westfälische Schulgesetz politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche Bekundungen verbiete.
Negative Glaubensfreiheit der Schüler
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz bestünden nicht, da die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des ArbG Wuppertal vom 30.07.2008
- Auch eine Mütze als Ersatz für ein Kopftuch verstößt gegen Religionsfreiheit
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2008
[Aktenzeichen: 5 Sa 1836/07]) - Kopftuchverbot für beamtete Lehrerin erneut bestätigt
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 27.02.2008
[Aktenzeichen: 1 K 1466/07]) - Nordrhein-Westfalen: Lehrerinnen dürfen in der Schule kein Kopftuch tragen - Auch "Grace-Kelly-Variante" verboten
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2007
[Aktenzeichen: 2 K 1752/07]) - Kopftuchverbot für Lehrerinnen aus NRW bleibt bestehen
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2007
[Aktenzeichen: 2 K 6225/06 ]) - NRW: Lehrerin, die während des Unterrichts ein Kopftuch trägt, verstößt gegen Verhaltensregel und darf abgemahnt und gekündigt werden
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16.10.2008
[Aktenzeichen: 11 Sa 280/08 und 11 Sa 572/08])
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Dokument-Nr. 6578
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