wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 18.05.2010
16 Ga 50/10 -

Fristlose Kündigung – Arbeitnehmer muss Dienstwagen umgehend zurückgeben

Auch bei noch anhängigem Verfahren hinsichtlich der Zulässigkeit der Kündigung ist Fahrzeug abzugeben

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt wurde, muss den bis dahin überlassenen Dienstwagen umgehend an den Arbeitgeber zurückgeben. Das gilt auch dann, wenn über die Rechtmäßigkeit der Kündigung noch gestritten wird und der Arbeitnehmer dagegen gerichtlich vorgeht. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt. Für seine Arbeit war ihm ein Dienstfahrzeug überlassen worden, das er auch privat nutzen konnte. Nach der fristlosen Kündigung verlangte der Arbeitgeber die Herausgabe des Wagens. Der Arbeitnehmer wollte daraufhin vor Gericht im Eilverfahren feststellen lassen, dass er den Dienstwagen weiterhin privat nutzen darf.

Überlassenes Fahrzeug muss grundsätzlich spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden

Sein Anliegen blieb jedoch ohne Erfolg. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Stuttgart ist ein Dienstwagen nach einer außerordentlichen fristlosen Kündigung auch dann zurückzugeben, wenn der Arbeitnehmer vor Gericht gegen die Kündigung klagt. Einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag bedürfe es nicht. Es folge aus der Natur der Sache, dass ein für die Ausübung der Arbeit überlassenes Fahrzeug grundsätzlich spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden muss. Lediglich wenn eine Kündigung offensichtlich unwirksam sei, sei eine Ausnahme zu machen: Dann müsse der Dienstwagen nicht zurückgegeben werden.

Arbeitnehmer kann bei Unwirksamkeit der Kündigung im Nachhinein Schadensersatzansprüche geltend machen

Eine Kündigung sei solange als „schwebend wirksam" zu behandeln, bis ein erstinstanzliches Arbeitsgericht diese für unwirksam erkläre, so die Richter. Dies treffe den Arbeitnehmer auch nicht unverhältnismäßig. Sollte sich die Unwirksamkeit der Kündigung herausstellen, sei es dem Arbeitnehmer ohne Weiteres zumutbar, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Zunächst jedoch müsse er auf eigene Kosten für Mobilität sorgen und diese Kosten später als Schaden einklagen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2011
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11203 Dokument-Nr. 11203

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11203

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung