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Arbeitsgericht Naumburg, Urteil vom 06.09.2007
1 Ca 956/07 -

Fristlose Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit nicht zulässig

Alkoholabhängigkeit ist als Krankheit einzustufen – Kündigung muss entsprechend krankheitsbedingt und nicht verhaltensbedingt erfolgen

Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer wegen dessen Alkoholabhängigkeit nicht fristlos kündigen. Es sind hierbei vielmehr alle Regeln zu beachten, die auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung gelten. Dies entschied das Arbeitsgericht Naumburg.

Eine seit zehn Jahren im Pflegedienst auf einer intensivmedizinischen Station tätige Frau war 2003 und 2006 wegen ihrer Alkoholabhängigkeit in stationärer Behandlung. Im März 2007 stellte sich in einem Personalgespräch heraus, dass die Ursache der aktuellen Arbeitsunfähigkeit eine erneute Entgiftungskur war. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus, kurz darauf auch eine ordentliche.

Fristlose Kündigung nur unter besonderen Umständen möglich

Die Frau klagte erfolgreich gegen die fristlose Kündigung. Das Gericht wies darauf hin, dass bei einer Alkoholerkrankung eine krankheitsbedingte Kündigung, nicht eine verhaltensbedingte Kündigung zu erfolgen habe. Alkoholabhängigkeit sei eine Krankheit. Eine fristlose Kündigung aufgrund einer Erkrankung sei aber nur unter ganz besonderen Umständen möglich. Der Arbeitgeber hätte mindestens genau prüfen müssen, ob für die Übergangszeit der „normalen“ Kündigungsfrist eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich gewesen wäre. Das hatte der Arbeitgeber jedoch versäumt. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hatte, wozu er jedoch verpflichtet gewesen wäre. Dies sind Maßnahmen, die dem Arbeitnehmer helfen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und die damit zum Erhalt des Arbeitsplatzes beitragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

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Dokument-Nr.: 8757 Dokument-Nr. 8757

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