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Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 15.04.2016
- 5 Ga 7/16 -
Unterlassungsklage von Cora Schumacher gegen ehemaligen Hausmeister erfolglos
Gestellte Anträge zu unbestimmt und damit unzulässig
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat einen Antrag von Cora Schumacher abgewiesen, mit dem ihr ehemaliger Hausmeister dazu verpflichtet werden sollte, Äußerungen - insbesondere über die Verweigerung der Zahlung seiner Arbeitsvergütung - zu unterlassen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Hausmeister war vom 1. Mai bis 19. Juni 2015 im Privathaushalt von Frau Schumacher auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages für "geringfügig entlohnte Beschäftigte" tätig. In dem formularmäßigen Vertrag heißt es:
"Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung / einen
Hausmeister verlangt Stundenlohn von 450 Euro
Keine der beiden Alternativen war bei Vertragsabschluss gestrichen worden. Ausgehend von einer Vergütung von 450 Euro monatlich sind die Ansprüche des Hausmeisters von Frau Schumacher erfüllt worden. Der Hausmeister hat die Auffassung vertreten, er könne 450 Euro pro Stunde beanspruchen. In einem gerichtlichen Verfahren hatte er 43.200 Euro brutto abzüglich der gezahlten 1.050 Euro netto beansprucht. Sein diesbezügliches Begehren blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach als auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolglos.
In einem BILD-Zeitungs-Artikel vom 16. Februar 2016 wurde über die Forderung des Hausmeisters berichtet.
Interpretation des Hausmeisters zum Arbeitsvertrags zwar abwegig aber zulässig
Den von Frau Schumacher gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wies das Arbeitsgericht Mönchengladbach zurück. Das Gericht hielt die von Frau Schumacher gestellten Anträge teilweise für zu unbestimmt und damit für unzulässig. Soweit sie zulässig sind, sind sie als unbegründet angesehen worden. Das Gericht machte zwar deutlich, dass es die Interpretation des Arbeitsvertrags durch den Hausmeister, dass ein
Weitere Anträge aus formalen Gründen zurückgewiesen
Die weiteren Anträge hat das Gericht aus formalen Gründen zurückgewiesen. Sie waren nach Auffassung des Gerichts zu unbestimmt. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Unterlassungsantrag als sogenannter "Globalantrag" vollständig zurückzuweisen, wenn er zumindest auch Fallgestaltungen erfasst, die dem Beklagten erlaubt sind. Auch diese Voraussetzungen hat das Gericht für die weiteren Unterlassungsanträge bejaht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2016
Quelle: Arbeitsgericht Mönchengladbach/ra-online
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Dokument-Nr. 22483
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