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Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2011
11 Ca 7326/10 und 9 BV 183/10 -

Pauschaler Verdacht auf Unterschlagung rechtfertigt keine Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Nur bei tatsächlichen, nachprüfbaren Anhaltspunkten kann heimliche Überwachung in Betracht gezogen werden

Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung seitens beschäftigter Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber. Nur wenn tatsächlich, nachprüfbare Anhaltspunkte für einen Verdacht oder eine bestimmte Tat vorliegen, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf hervor.

In den zwei zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Kündigung von Mitarbeitern im Ausschank eines Düsseldorfer Brauhauses. In beiden Verfahren warf der Arbeitgeber den Arbeitnehmern vor, die ausgeschenkten Biere nicht korrekt abgerechnet zu haben. Zum Beweis seiner Behauptung berief er sich auf Videoaufzeichnungen, die er heimlich in dem Ausschankraum gemacht hatte. In dem Verfahren 11 Ca 7326/10 sollte die Wirksamkeit der bereits seitens des Arbeitgebers ausgesprochenen Kündigung geklärt werden. In dem Verfahren 9 BV 183/10 begehrte der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines seiner Mitglieder.

Daten aus Videoüberwachung unterliegen Beweisverwertungsverbot und dürfen nicht als Beweismittel herangezogen werden

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in beiden Fällen den angebotenen Videobeweis nicht verwertet und der Kündigungsschutzklage stattgegeben bzw. den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen. Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber, entschieden die befassten Kammern des Arbeitsgerichts. Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. Diese Voraussetzungen haben die Kammern des Arbeitsgerichts in beiden Fällen nicht festgestellt. Die gewonnenen Daten unterlagen damit einem Beweisverwertungsverbot und konnten als Beweismittel nicht herangezogen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2011
Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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Dokument-Nr.: 11605 Dokument-Nr. 11605

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