wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.12.2013
54 Ca 6322/13 -

Kirchlicher Arbeitgeber: Nicht berücksichtigte konfessionslose Bewerberin hat Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung

Religions­zu­gehörig­keit war für ausgeschriebene Tätigkeit nicht erforderlich

Das Arbeitsgericht Berlin hat einer nicht berücksichtigten Bewerberin um eine Stelle bei einem kirchlichen Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe eines Brutto­monats­entgelts zugesprochen, weil sie wegen ihrer fehlenden konfessionellen Bindung und damit aus Gründen der Religion benachteiligt wurde.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls – ein Werk der evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) – schrieb eine Stelle für einen Referenten/eine Referentin aus, um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen zu lassen. In der Stellenausschreibung wurden entsprechend den kirchlichen Bestimmungen die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Die Klägerin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, bewarb sich erfolglos um die Stelle; sie wurde zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen. Mit ihrer Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Anspruch genommen.

Geforderte Kirchenmitgliedschaft in Bezug auf Referententätigkeit nicht erforderlich

Das Arbeitsgericht Berlin hat eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion angenommen und den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts verurteilt. Der Beklagte dürfe eine Einstellung von einer Kirchenmitgliedschaft nur abhängig machen, wenn es sich um eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ handele. Dies könne in Bezug auf die hier fragliche Referententätigkeit nicht festgestellt werden. Das Thema „Antirassismus“ sei zwar auch nach „religiösen und diakonischen Wertvorstellungen“ von Bedeutung; eine Religionszugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Tätigkeit jedoch nicht erforderlich. Der Beklagte könne sich in Bezug auf die Besetzung der Stelle nicht auf das nach Art. 140 Grundgesetz (GG) garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen; eine nach § 9 AGG zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion liege nicht vor.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2014
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17436 Dokument-Nr. 17436

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17436

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (5)

 
 
Horst Fehring schrieb am 13.01.2014

Wäre dieses Urteil auch auf ein Mitglied "Der Linken" zu übertragen, das sich bei der CSU um eine Referentenstelle bewirbt in einem Grundsatz-Planungsreferat mit gleichem Ablehnungsgrund?

Wie ist es bei den Finanzbeamten, die für die Kirche die Kirchensteuer einzieht, müssen diese auch der Glaubensgemeinschaft angehören?

Armin schrieb am 13.01.2014

Die Kirchen sind nach meiner Auffassung Teil des Staates, da Körperschaft des öffentlichen Rechts; ein evangelischer Bewerber bei der Kath. Kirche und umgekehrt, wird im Regelfall nicht diskriminiert, da in Stellenausschreibungen auf die "Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche" verweisen. Zur Frage des Nachweises, einfach ohne Religionsangabe bewerben, abwarten und nach AGG verfahren. Nach der Rechtsprechung ist unter „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ offensichtlich die Relevanz des kirchlichen Selbstverständnis für die berufliche Tätigkeit maßgebend (für einen Pfarrer -> ja, für einen Hausmeister wohl eher nicht) ... Grundsätzlich sollte die Kirche ohnehin abgeschafft werden und der Staat insgesamt reformiert werden!!!

Birgit schrieb am 13.01.2014

Gilt das jetzt auch, wenn sich ein evangelischer Buchhalter bei einer deutschen Diözese für die Buchhaltung bewirbt? Und überhaupt - wie findet Otto Normalbewerber heraus, ob dem (kirchlichen) Arbeitgeber die Nase oder die Bewerbungsunterlagen nicht passte?

Bei Tendenzbetrieben gilt Vitamin B noch mehr als woanders.

Uhl schrieb am 13.01.2014

In den Religionen gibt es keine Selbsbestimmung,oder Demokratie.

hajo schrieb am 07.01.2014

>>Der Beklagte (Ev. Kirche) dürfe eine Einstellung von einer Kirchenmitgliedschaft nur abhängig machen, wenn es sich um eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ handele.<< "" wie ist diese Formulierung zu definieren???

ist Staat und Kirche doch nicht so unabhängig, wie es uns doch immer glauben gemacht werden will?? Wenn ich im Frauenchor Männer zulasse, ist es dann immer noch ein Frauenchor?? der selbe Vergleich geht auch mit dem Männerchor<

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?