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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.07.1999
- 36 Ca 30545/98 -
SM: Keine Kündigung eines Krankenpflegers wegen Vorliebe für sadomasochistische Sexualpraktiken
Krankenpfleger sprach in Fernsehtalkshow "Hans Meiser" über seine Sexualpraktiken
Sexuelle Neigungen, die von der gesellschaftlichen "Norm" abweichen, stellen keinen Kündigungsgrund dar. Auch die Berufsausübung in einer Klinik für psychisch erkrankte Menschen wird davon nicht automatisch negativ beeinflusst. Dies stellte das Arbeitsgericht Berlin fest.
Der Kläger im zugrunde liegenden Fall war als
Befürchtung des Arbeitgebers, Sexualverhalten des Krankenpflegers könnte sich auf Arbeit mit Patienten auswirken
Der
Arbeitsgericht: Kündigung sozial ungerechtfertigt
Das Arbeitsgericht Berlin stellte fest, dass eine außerordentliche
Keine Distanzverletzung zu Patienten zu befürchten
Das Gericht konnte die Befürchtung jedoch nicht teilen, dass es in Zukunft bei der Arbeit des Klägers mit psychisch erkrankten Personen zu Distanzverletzungen kommen könne, da es auch in der bereits langjährigen Beschäftigung nie zu derartigen Vorfällen gekommen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Arbeitgeber darauf komme, dass Mitarbeiter mit sexuellen Neigungen, die von gesellschaftlich allgemein akzeptierten sexuellen Betätigungen abwichen, eher zu Distanzverletzungen neigen würden als Mitarbeiter, die sich im Rahmen des gesellschaftlich Akzeptierten sexuell betätigen. Häufig werde Menschen, die von dem abwichen, was gesellschaftlich als "normal" angesehen würde, unterstellt, sie hielten sich auch sonst nicht an die von der Gesellschaft vorgegebenen Regeln. Dies werde vor allem an den Vorurteilen gegen homosexuelle Männer deutlich, denen man eher eine Neigung zu sexuellen Übergriffen unterstellen würde als Männern mit heterosexueller Ausrichtung.
Sadomasochismus ist keine anerkannte Krankheit
Auch die Behauptung,
Das Urteil ist aus dem Jahre 1999 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2011
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online (vt/st).
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Dokument-Nr. 12517
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