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Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 29.05.2015
1 AGH 16/15 -

Anwaltsrobe darf nicht mit Namenszug und Internetadresse des Rechtsanwalts versehen sein

Namenskennzeichnung stellt unzulässige Werbung dar

Ein Rechtsanwalt ist nicht berechtigt vor Gericht eine Robe zu tragen, die mit seinem Namenszug und seiner Internetadresse versehen ist. Denn eine solche Kennzeichnung stellt eine unzulässige Werbung dar, selbst wenn es sich um eine sachliche Werbung handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt beabsichtigte im Jahr 2014 seine Anwaltsrobe mit seinem Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei zu besticken und die Robe vor Gericht zu tragen. Die Schrift sollte sich im rückwärtigen Schulterbereich befinden und so groß sein, dass sie aus einer Entfernung von 8 m noch gut lesbar ist. Der Anwalt sah darin eine ideale Werbung. Die zuständige Rechtsanwaltskammer sah in der beabsichtigten Bestickung jedoch eine unzulässige Werbung und verbat das Vorhaben. Der Anwalt war damit nicht einverstanden. Er verwies darauf, dass in anderen Berufsfeldern, wie etwa bei Fußballern, Ärzten oder Klempnern, die Namenskennung auf der Berufskleidung üblich ist. Nichts anderes dürfe für den Anwaltsberuf gelten. Er erhob daher Klage.

Verbot der Namenskennung auf Anwaltsrobe rechtmäßig

Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen entschied gegen den Rechtsanwalt. Die Rechtsanwaltskammer habe zu Recht das Tragen einer mit dem Namenszug und der Internetadresse des Rechtsanwalts versehenen Anwaltsrobe vor Gericht verbieten dürfen. Denn ein solches Vorhaben verstoße gegen § 20 BORA und sei daher berufsrechtlich unzulässig.

Namenskennzeichnung stellt unzulässige Werbung dar

Aus dem Zweck des Robetragens folge unmittelbar, so der Anwaltsgerichtshof, dass die Robe frei von werbenden Zusätzen sein muss. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Werbung sachlich ist. Der Sinn des Robetragens bestehe darin, dass die Anwälte im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herausgehoben und ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege sichtbar gemacht werden. Zugleich werde die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum gefördert und eine Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geschaffen.

Kein Vorliegen einer bloßen Namenskennung

Der Anwaltsgerichtshof war zudem nicht davon überzeugt, dass lediglich eine bloße Namenskennung vorliegt. Zum einen bestehe dafür im Rahmen einer Gerichtsverhandlung kein Bedürfnis, da es sich um eine Kennzeichnung im Rückenbereich der Robe handelt. Zum anderen komme der Kennzeichnung ein werbender Charakter zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2015
Quelle: Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (2)

 
 
Dietlinde Eder-Lehfeldt schrieb am 23.07.2015

Die Angabe der Internetanschrift ist ja vielleicht übertrieben, aber die Angabe des Anwaltsnamens - gerade wenn es sich um eine Großkanzlei handelt oder ein Vertretungsanwalt geschickt wird - fände ich sehr begrüßenswert: Dann wüsste man, wer zur Not in die Haftung genommen werden kann und muss.

closius schrieb am 23.07.2015

" Der Sinn des Robetragens bestehe darin, dass die Anwälte im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herausgehoben und ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege sichtbar gemacht werden. Zugleich werde die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum gefördert und eine Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geschaffen."

Also die übliche Kasperei ....

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