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Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 16.02.2018
- 1 AGH 12/17 -
Staatsnahe Tätigkeiten kann Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausschließen
Unabhängigkeit des Rechtsanwalts darf durch Bindungen an den Staat nicht beeinträchtigt werden
Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass einem bei einer Universität als Dezernent für "Personal und Organisation" angestellten Volljuristen, der in vielen Bereichen seiner täglichen Arbeit hoheitliches Handeln vorbereitet, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen sein kann.
Die klagende Rentenversicherung des zugrunde liegenden Verfahrens wandte sich gegen einen im Januar 2017 erlassenen Bescheid der beklagten Rechtsanwaltskammer, mit dem die Rechtsanwaltskammer den im Verfahren beigeladenen, bereits als
Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses hat der Beigeladene arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit den Beschäftigten der
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgte zu Unrecht
Die von der Klägerin gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen erhobene Anfechtungsklage war erfolgreich. Die Beklagte habe den Beigeladenen zu Unrecht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen, so der Anwaltsgerichtshof. Aufgrund der von ihm für die
Tätigkeit darf Vertrauen der Rechtssuchenden in Unabhängigkeit des Anwalts nicht gefährden
Dass der Beigeladene bereits als
Deutliche Trennung der beruflichen Sphäre der Anwaltschaft von der des öffentlichen Dienstes muss im Einzelfall geprüft werden
Im zu beurteilenden Fall sei der Beigeladene als Dezernent für "Personal und Organisation" für eine
Staatsnähe des Beigeladenen im vorliegenden Fall nicht mit Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts vereinbar
Im vorliegenden Fall sei die
Die Regelung des § 7 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) lautet wie folgt:
Die
8. wenn die antragstellende Person eine
Über die Frage, ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 25761
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