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Anwaltsgerichtshof Berlin, Urteil vom 25.03.2015
II AGH 6/14 -

Widerruf der Anwaltszulassung aufgrund Tätigkeit als Immobilienmakler

Tätigkeit als Immobilienmakler mit Rechtsanwaltsberuf unvereinbar

Die Tätigkeit eines Immobilienmaklers ist mit dem Rechtsanwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar. Daher kann einem Rechtsanwalt die Zulassung entzogen werden, wenn er als Zweitberuf Geschäftsführer einer Immobilien­handels­gesellschaft ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Rechtsanwalt im Mai 2014 von der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen. Hintergrund dessen war, dass der Anwalt einer Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Immobilienhandelsgesellschaft nachging. Der Rechtsanwalt hielt den Entzug der Zulassung für unzulässig und erhob daher Klage.

Entzug der Anwaltszulassung rechtmäßig

Der Anwaltsgerichtshof Berlin entschied gegen den Rechtsanwalt. Der Entzug der Anwaltszulassung sei gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 der Bundesrechtsanwaltsordnung rechtmäßig gewesen. Die Tätigkeit als Immobilienmakler sei mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar. Denn es bestehe die deutliche Gefahr einer Interessenskollision. Potentielle Mandanten haben begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz des Rechtsanwalts entwickeln und damit das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt beeinträchtigen können.

Zweifel an Unabhängigkeit aufgrund Tätigkeit als Immobilienmakler

Es sei nach Ansicht des Anwaltsgerichtshofs zu beachten gewesen, dass Rechtsanwälte bei der Ausübung ihres Berufs Kenntnisse von Geld und Immobilienvermögen des Mandanten erhalten. In seinem Zweitberuf als Makler wiederum könne ein Rechtsanwalt an der Umschichtung des Vermögens verdienen. Es habe daher die Gefahr bestanden, dass er im eigenen Courtageinteresse dem Mandanten eine derartige Umschichtung empfehle, was er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht dürfe. Er könne sich also von seinem Provisionsinteresse leiten lassen und seine anwaltliche Leistung so erbringen, dass der Mandant den Kauf- oder Mietvertrag abschließe.

Verlust des Einkommens keine unzumutbare Härte

Zwar könne ausnahmsweise der Widerruf der Anwaltszulassung wegen einer unzumutbaren Härte ausgeschlossen sein, so der Anwaltsgerichtshof. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Soweit der Rechtsanwalt geltend gemacht habe, er verliere durch den Widerruf sein Einkommen, stelle dies keine unzumutbare Härte dar. Denn der Verlust des Einkommens aus dem Anwaltsberuf gehe mit dem Entzug der Zulassung einher. Zudem sei dem Anwalt seit Jahren bekannt gewesen, dass die Rechtsanwaltskammer die Tätigkeit als Geschäftsführer der Immobilienhandelsgesellschaft beanstandet habe und zum Anlass eines Widerrufs der Zulassung nehmen würde. Er hätte daher seine Tätigkeit beenden müssen, um nicht den Widerruf zu riskieren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2015
Quelle: Anwaltsgerichtshof Berlin, ra-online (vt/rb)

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