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Anwaltsgericht Köln, Beschluss vom 21.01.2014
10 EV 32/13 -

Bei ordnungsgemäßer Zustellung eines Schreibens muss Rechtsanwalt mitgeschicktes Empfangsbekenntnis zurücksenden

Weigerung der Abgabe des Empfangs­bekenntnisses begründet Verstoß gegen Berufspflicht aus § 14 BORA

Wird einem Rechtsanwalt ein Schreiben ordnungsgemäß zugestellt, so muss er das mitgeschickte Empfangsbekenntnis unterschreiben und zurücksenden. Tut er dies nicht, verstößt er gegen die Berufspflicht aus § 14 BORA. Dies geht aus einer Entscheidung des Anwaltsgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2011 erhielt ein Rechtsanwalt von einem anderen Rechtsanwalt ein Schreiben im Wege der Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Das Schreiben ging per Telefax ein. Der Rechtsanwalt weigerte sich das beigefügte Empfangsbekenntnis zu unterschreiben und zurückzusenden. Seiner Ansicht nach könne nämlich eine Zustellung per Telefax nicht erfolgen. Dies teilte er dem anderen Rechtsanwalt auch mit. Dieser erhob daraufhin Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer, welche das Verhalten des Rechtsanwalts rügte. Dieser habe gegen die Verpflichtung aus § 14 BORA verstoßen. Auf betreiben des gerügten Rechtsanwalts musste sich das Anwaltsgericht Köln mit dem Fall beschäftigen.

Verstoß gegen Berufspflicht lag vor

Das Anwaltsgericht Köln bestätigte die Rüge der Rechtsanwaltskammer. Es führte dazu zunächst aus, dass ein mittels Telefax übersandtes Schreiben eine ordnungsgemäße Zustellung darstellt. Eine ordnungsgemäße Zustellung ziehe wiederum die Pflicht des Rechtsanwalts nach sich, das beigefügte Empfangsbekenntnis abzugeben. Dies sei hier aber nicht geschehen. Ein Verstoß gegen § 14 BORA habe daher vorgelegen.

Falsche Rechtsansicht des Rechtsanwalts war unbeachtlich

Soweit der Rechtsanwalt die falsche Ansicht vertrat, ein mittels Telefax übersendetes Schreiben könne keine wirksame Zustellung bewirken, hielt das Anwaltsgericht dies für unbeachtlich. Der Rechtsanwalt hätte prüfen müssen, ob seine Ansicht zutreffend war. Dies gelte umso mehr, als die für die Zustellung per Telefax einschlägigen Vorschriften im Schreiben zitiert wurden. Der Rechtsanwalt hätte durch einfaches Nachlesen der zitierten Vorschriften die Fehlerhaftigkeit seiner Rechtsansicht erkennen können. Da er dies nicht getan habe, sei ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2014
Quelle: Anwaltsgericht Köln, ra-online (zt/KammerForum 2014, 24/rb)

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NJW-Spezial 2014, 127 (Christian Dahns)

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Dokument-Nr.: 18046 Dokument-Nr. 18046

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