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Anwaltsgericht Köln, Urteil vom 25.08.2014
10 EV 113/12 -

Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot aufgrund Empfehlung eines Rechtsanwalts zu strafrechtlich relevanten Verhalten

Aufruf zur Selbstjustiz zieht Verhängung eines Verweises sowie Geldbuße von 500 EUR nach sich

Empfiehlt ein Rechtsanwalt seiner Mandantin Selbstjustiz zu üben, da die Straf­verfolgungs­behörden oft ihren Pflichten nicht nachkommen würden, so verstößt er gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 43 a Abs. 3 BRAO. Dies kann die Verhängung eines Verweises sowie eine Geldbuße von 500 EUR nach sich ziehen. Dies hat das Anwaltsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2011 wurde ein Rechtsanwalt von einer Schülerin in einer strafrechtlichen Angelegenheit mandatiert. Hintergrund der Beauftragung war der Tritt eines Mitschülers in den Bauch der Schülerin anlässlich einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen den Mitschüler eingestellt und dies mit dem fehlenden öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung begründet. Die Tat sei Ausdruck jugendlicher Unreife und der Schuldgehalt daher als gering zu werten gewesen. Der Rechtsanwalt informierte die Schülerin von der Einstellung. Zugleich schrieb er unter anderem: " Warten Sie in Deutschland bei Körperverletzungsdelikten nicht auf Polizei und Staatsanwaltschaft. Die unternehmen gegen die Täter nur wenig. Die Staatsanwaltschaften in Deutschland stellen Ermittlungsverfahren zu ca. 70 % ein. Führen Sie oder beauftragen Sie stattdessen jemanden, der - gemäß der biblischen Weisheit Auge um Auge, Zahn um Zahn - selbst ein "robustes Gespräch" mit dem Täter führt." Aufgrund des Schreibens wurde dem Rechtsanwalt ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot zur Last gelegt.

Aufruf zur Selbstjustiz begründet Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot

Das Anwaltsgericht Köln sah in dem Schreiben des Rechtsanwalts ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 43 a Abs. 3 BRAO. Nach Ansicht des Gerichts habe der Anwalt der Mandantin geraten Gleiches mit Gleichem zu vergelten und somit Selbstjustiz zu üben. Mit der Begründung, dass die Strafverfolgungsbehörden oft ihren Pflichten nicht nachkommen würden, habe der Rechtsanwalt zu strafrechtlich relevanten Verhalten aufgerufen. Damit habe er das eventuell bestehende Vertrauen der Mandantin in die deutsche Rechtsordnung erschüttert. Zudem habe er ihre möglicherweise durch die Einstellung hervorgerufene Skepsis gegenüber deutschen Behörden verstärkt. Es sei darüber hinaus nicht ausgeschlossen gewesen, dass sich die Mandantin die Äußerung zu Herzen nimmt und getreu dem rechtsanwaltlichen Rat zukünftig Rache übt.

Pflicht des Anwalts zu sachlicher Aufklärung über Einstellung

Nach Auffassung des Anwaltsgerichts sei es Aufgabe des Rechtsanwalts gewesen seiner Mandantin die verfahrensrechtliche Situation sowie die möglichen Gründe für die Einstellung zu erklären.

Verhängung eines Verweises sowie Geldbuße von 500 EUR

Aufgrund des Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot verhängte das Anwaltsgericht gegen den Rechtsanwalt einen Verweis und eine Geldbuße von 500 EUR.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2015
Quelle: Anwaltsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (2)

 
 
Closius schrieb am 08.09.2015

na ja, das "eventuell bestehende Vertrauen" der mandantin in die deutsche Rechtsordnung brauchte er doch gar nicht mehr erschüttern, es war schon zerstört.

Skepsis gegenüber deutschen Behörden, insb. auch Strafverfolgungsbehörden gegenüber, ist oft mehr als begründet.

Wie soll der Advokat seiner Mandantin mögliche Gründe für die Einstellung des Verfahrens "erklären" wenn plausible Gründe nicht existierten?

ja, ja, das Advokatengericht ;-))

Wilhelm Herbi schrieb am 08.09.2015

Wei soll man einen Rechtsstaat behandeln, der die eigenen Kinder aus sozialer Not abtreibt in den sofortigen Tod und gleichzeitig 10 Milliarden hinwirft, um die Gier von sogenannten Flüchtlingen nach dem leistungslosen Gelderwerb zu befriedigen.

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