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Amtsgericht Zweibrücken, Urteil vom 18.06.2014
6 C 627/13 -

Sachschaden an LKW von über 26.000 EUR aufgrund Verkehrsunfalls rechtfertigt vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts

Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten

Entsteht aufgrund eines Verkehrsunfalls an einem LKW ein Sachschaden in Höhe von über 26.000 EUR, so liegt kein einfach gelagerter Schadensfall vor, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der Ansprüche gerechtfertigt ist. Der Unfallgeschädigte kann daher die Erstattung der Anwaltskosten verlangen. Dies hat das Amtsgericht Zweibrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es aufgrund eines Staus auf einer Autobahn zu einem Auffahrunfall. Dabei wurde ein LKW eines Transportunternehmers beschädigt, wodurch ein Schaden in Höhe von ca. 26.230 EUR entstand. Der Unternehmer beauftragte zwei Tage nach dem Unfall einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Da die Unfallverantwortlichkeit unstreitig war, kam es zu einer zügigen Regulierung des Schadens. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich aber, die dem Transportunternehmer entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 1.032 EUR zu erstatten. Der Unternehmer erhob daher Klage.

Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten

Das Amtsgericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Transportunternehmers. Diesem stehe ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu. Denn die Einschaltung des Anwalts sei erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB gewesen.

Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nur dann nicht erforderlich, so das Amtsgericht, wenn ein derart einfach gelagerter Fall vorliegt, dass für den geschäftsgewandten Geschädigten die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht zweckmäßig war. Ein einfach gelagerter Schadensfall habe hier jedoch in Anbetracht der Schadenshöhe nicht vorgelegen. Denn jedenfalls bei der hier in Rede stehenden Schadenshöhe sei regelmäßig mit Einwendungen der Haftpflichtversicherung zu rechnen. Der Transportunternehmer habe daher nicht erwarten müssen, dass die Versicherung den Schaden uneingeschränkt übernimmt. Hinzu sei gekommen, dass eine unübersichtliche Verkehrsunfallsituation vorgelegen habe, da am Unfall vier Fahrzeuge beteiligt waren und es zu etlichen Personenschäden kam.

Unerheblichkeit einer zügigen Schadensregulierung

Zwar hat die Haftpflichtversicherung den Schaden zügig reguliert. Dies sei aber nach Ansicht des Amtsgerichts kein entscheidendes Kriterium für die Frage, ob ein einfach gelagerter Fall vorliegt. Andernfalls habe es die Versicherung in der Hand, durch eine vollumfängliche und zügige Regulierung die Ersatzfähigkeit von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auszuhebeln.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2017
Quelle: Amtsgericht Zweibrücken, ra-online (zt/zfs 2015, 385/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 385
zfs 2015, 385

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Dokument-Nr.: 24108 Dokument-Nr. 24108

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