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Amtsgericht Wolfratshausen, Urteil vom 25.03.2013
2 Cs 11 Js 27699/12 -

Scherzhafte Ankündigung eines Amoklaufs kann wegen Störung des öffentlichen Friedens strafbar sein

Keine Strafbarkeit bei Annahme Eintrag wird nur von engsten Freunden gelesen

Kündigt jemand über Facebook scherzhaft einen Amoklauf an, so kann dies grundsätzlich wegen Störung des öffentlichen Friedens nach § 126 StGB strafbar sein. Eine Strafbarkeit besteht jedoch dann nicht, wenn der Eintrag unter der Annahme erfolgte, er werde nur von den engsten Freunden gelesen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wolfratshausen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall postete jemand bei Facebook einen Eintrag, aus dem hervorging, dass er ein Amoklauf plane. Dieser Eintrag war jedoch zugleich mit dem Bild einer Kiste voll Tomaten gepostet worden. Der Betreffende ging davon aus, dass der Eintrag nur von seinem engsten Freundeskreis (25 bis 35 Personen) gesehen und als Scherz erkannt werde. Gegen ihn wurde Anklage wegen Störung des öffentlichen Friedens erhoben.

Keine Strafbarkeit wegen Störung des öffentlichen Friedens

Das Amtsgericht Wolfratshausen verneinte eine Strafbarkeit. Zwar sei der Eintrag des Angeklagten bei Facebook grundsätzlich geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden im Sinne des § 126 StGB zu stören. Dies setze aber unter anderem voraus, dass eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland oder innerhalb einer nicht unerheblichen Personenzahl eintritt. Ein darauf gerichteter Vorsatz des Angeklagten sei aber nicht nachzuweisen gewesen. Denn er sei davon ausgegangen, dass nur sein engster Freundeskreis den Eintrag sehen konnte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2014
Quelle: Amtsgericht Wolfratshausen, ra-online (zt/MMR 2014, 206/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 206
MMR 2014, 206

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Dokument-Nr.: 18240 Dokument-Nr. 18240

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