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Amtsgericht Papenburg, Urteil vom 10.03.2016
20 C 322/15 -

Fahren mit Sommerreifen im Winter nicht stets grob fahrlässig

Kaskoversicherung steht kein Recht zur Leistungskürzung zu

Das Fahren mit Sommerreifen im Winter ist nicht stets grob fahrlässig, so dass die Kaskoversicherung bei einem Unfall nicht stets ihre Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG kürzen darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Papenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam ein Autofahrer mit seinem Pkw an einem Morgen im Januar 2015 von der Straße ab, wodurch es zu einem Zusammenstoß mit einem Baum kam. Da der Pkw-Fahrer zu dieser Zeit mit Sommerreifen gefahren war, warf seine Kaskoversicherung ihm grobe Fahrlässigkeit vor und kürzte ihre Leistung um 50 %. Der Autofahrer war damit jedoch nicht einverstanden. Er führte an, dass keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht haben. Tatsächlich herrschten zum Unfallzeitpunkt eine Temperatur von 1,8 Grad und eine relative Luftfeuchtigkeit von 87,1 %. Zudem war weder Schnee noch Regen gefallen. Nach Ansicht des Autofahrers wäre es auch mit Winterreifen zu dem Unfall gekommen. Ohnehin gäbe es keine generelle Winterreifenpflicht. Der Autofahrer erhob daher Klage auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen.

Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen

Das Amtsgericht Papenburg entschied zu Gunsten des Autofahrers. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen zugestanden. Die Kaskoversicherung sei nicht berechtigt gewesen, ihre Leistung um 50 % zu kürzen. Zwar sei dies nach § 81 Abs. 2 VVG möglich, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Einen solchen Vorwurf könne dem Autofahrer aber nicht gemacht werden.

Kein Recht zur Leistungskürzung aufgrund grober Fahrlässigkeit

Eine grobe Fahrlässigkeit lasse sich zunächst nicht daraus herleiten, so das Amtsgericht, dass der Autofahrer mit Sommerreifen gefahren war. Zwar schreibe § 2 Abs. 3a StVO vor, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- und Reifglätte geeignete Reifen zu nutzen seien. Dies führe aber nicht zu einer generellen Winterreifenpflicht. Die Wetterverhältnisse zum Unfallzeitpunkt haben es jedoch geboten, mit Winterreifen und angepasster Geschwindigkeit zu fahren. Da der Autofahrer dem nicht nachgekommen sei, habe ein objektiv verkehrswidriges Verhalten durchaus nahe gelegen. Es habe aber in subjektiver Hinsicht an einem erheblich gesteigerten Verschulden gefehlt. Der Autofahrer habe nicht zwingend davon ausgehen müssen, dass das Fahren mit Sommerreifen mit einer grundsätzlich zulässigen Geschwindigkeit besonders gefahrenträchtig gewesen sei.

Fahren mit Sommerreifen nicht zwingend unfallursächlich

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei das Fahren mit Sommerreifen darüber hinaus nicht zwingend unfallursächlich gewesen. Es sei vielmehr wahrscheinlich gewesen, dass es auch zum Unfall gekommen wäre, wenn das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet worden wäre. So sei gerade im Falle von Eisglätte ein Abkommen von der Straße auch mit Winterreifen keineswegs ausgeschlossen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2017
Quelle: Amtsgericht Papenburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 23845 Dokument-Nr. 23845

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Kommentare (1)

 
 
K.Letsch schrieb am 15.02.2017

Der Autofahrer sollte mal seine Gedanken ordnen, denn es ist weitreichend bekannt, dass Sommerreifen bei einer Temperatur unter 7 Grad hart wie ein Knochen sind und demzufolge keine richtige Haftung auf der Strasse erhalten

Winterreifen habe eine weichere Gummimischung und demzufolge auch eine bessere Haftung.

Ich würde es auf jeden Fall als fahrlässige Handlungsweise einordnen, noch dazu selbst angegeben wurde das eine Temperatur von 1,8 Grad nur herrschte.

Wie hat der Fahrer denn diese gemessen, sicher nur abgelesen im Fahrzeug, aber dise Messung erfolgt ca. 20cm über dem Erdboden.

Bei der hohen Luftfeuchtigkeit dürfte es wohl auf def Straße zu Glatteisbildung gekommen sein, denn irgendwie musser ja von derStraße abgekommen sein.

Abschließend beurteilt hat der Fahrer nur Glück gegenüber der Versicherung, dass die die Handlungsweise als grobe Fahrlässigkeit als Klagegrund wählte.

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