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Amtsgericht Neumarkt, Urteil vom 27.07.2014
1 C 332/14 -

Partnervermittlung durch Online-Partnerbörse: Mitgliedsbeiträge können nicht eingeklagt werden

Entsprechende Anwendung des für Heirats­vermittlungs­verträge geltender § 656 Abs. 1 BGB

Entspricht das Geschäftsmodell einer Online-Partnerbörse dem einer Partner­vermittlungs­agentur, so können die Mitgliedsbeiträge nicht eingeklagt werden. Insofern ist der für Heirats­vermittlungs­verträge geltende § 656 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Dies hat das Amtsgericht Neumarkt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall schloss eine Frau im Juli 2012 einen Vertrag über eine zwölfmonatige Premium-Mitgliedschaft in einer Online-Partnerbörse ab. Die Partnerbörse verpflichtete sich nach dem Vertrag anhand eines psychologisch fundierten Persönlichkeitstestes mindestens 200 qualifizierte Partnervorschläge vorzulegen. Da die Frau nach einem Jahr vergaß, den Vertrag zu kündigen, verlängerte er sich um ein weiteres Jahr. Sie weigerte sich jedoch nachfolgend den Jahresbetrag von ca. 598 Euro zu bezahlen. Die Betreiberin der Online-Partnerbörse erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Mitgliedsbeitrag bestand nicht

Das Amtsgericht Neumarkt entschied gegen die Betreiberin der Online-Partnerbörse. Ihr habe kein Anspruch auf den Mitgliedsbeitrag zugestanden. Denn auf Partnervermittlungsverträge sei § 656 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden.

Entsprechende Anwendung des § 656 Abs. 1 BGB auf Partnervermittlungsverträge

Zwar sei § 656 Abs. 1 BGB unmittelbar nur auf Heiratsvermittlungsverträge anwendbar, so das Amtsgericht, der Bundesgerichtshof habe jedoch den Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf Partnervermittlungsverträge ausgeweitet. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift sei der Schutz der Intimsphäre des Kunden. Es sollen Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten im Zusammenhang mit einem Prozess über Art und Umfang der Vermittlungstätigkeit vermieden werden. Diese Erwägung gelte für eine Partnerschaftsvermittlung ebenfalls. Bei einer Partnerschaftsvermittlung bestehe ebenso wie bei einer Ehevermittlung ein schützenswertes Diskretionsbedürfnis des Kunden (BGH, Urt. v. 11.07.1990 - IV ZR 160/89 -).

Geschäftsmodell der Online-Partnerböse entsprach dem der Partnervermittlung

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe das Geschäftsmodell der Online-Partnerbörse dem einer Partnervermittlungsagentur entsprochen. Denn im Unterschied zu einer reinen Kontaktplattform habe die Betreiberin der Partnerbörse ihren Kunden nicht nur den Zugang zu anderen Nutzern ermöglicht. Vielmehr habe sie sich verpflichtet aufgrund eines Verfahrens passende Nutzer aus dem Datenpool für den Kunden auszusuchen und sie ihm vorzuschlagen. Sie habe somit ihre Expertise bei der Suche nach passenden Partnern zur Verfügung gestellt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2015
Quelle: Amtsgericht Neumarkt, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Thomas Wedel schrieb am 18.05.2015

Das AG Schöneberg(Az.: 16 C 249/13) hat dagegen unlängst eine entsprechende Anwendung des § 656 BGB zutreffend verneint. Es fehlt an der Analogievoraussetzung der Vergleichbarkeit von Ehe- und Partnervermittlung, weil die Ehe unter dem Schutz des Art.6 Grundgesetz steht, die bloße Partnerschaft dagegen nicht. Der Gesetzgeber ging vor über 100 Jahren von sittlicher Verwerflichkeit der Entgegennahme von Geld für die Vermittlung einer Eheschließung aus. Heute ist die Partnersuche im Internet weit verbreitet und erfährt hohe Akzeptanz. Von sittlicher Verwerflichkeit kann in diesem Bereich jedenfalls keine Rede mehr sein.

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