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Amtsgericht Mühldorf a. Inn, Urteil vom 12.10.2004
- 1 C 832/04 -
Schwangerschaft berechtigt zur fristlosen Kündigung eines Fitnessstudiovertrags
Verweis auf Aussetzung des Vertrags unzumutbar
Eine Schwangerschaft berechtigt zur fristlosen Kündigung eines Fitnessstudiovertrags. Auf eine Aussetzung des Vertrags braucht sich das schwangere Mitglied nicht verweisen lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigte im Juni 2003 eine Frau ihren
Recht zur fristlosen Kündigung wegen Schwangerschaft bestand
Das Amtsgericht Mühldorf a. Inn entschied zu Gunsten der Frau. Sie habe ihren
Kein Verweis auf Vertragsaussetzung
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe sich die Frau auch nicht auf die Möglichkeit der Vertragsaussetzung verweisen lassen müssen. Denn dadurch wäre sie gezwungen worden, irgendwann nach der Geburt ihres Kindes den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2014
Quelle: Amtsgericht Mühldorf a. Inn, ra-online (zt/NJW-RR 2005, 492/rb)
- Vorliegen einer Schwangerschaft rechtfertigt für sich genommen keine fristlose Kündigung eines Fitnessvertrags
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 28.05.2009
[Aktenzeichen: 568 C 15608/08]) - Kein außerordentliches Kündigungsrecht eines Fitnessstudio-Mitglieds bei Schwangerschaft
(Amtsgericht Tettnang, Urteil vom 06.06.1986
[Aktenzeichen: 3 C 393/86])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2005, Seite: 492 NJW-RR 2005, 492
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Dokument-Nr. 19247
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