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Amtsgericht Mitte, Urteil vom 19.11.2014
9 C 303/13 -

Vermieter darf zu Unrecht genutzten Kellerraum aufbrechen und darin vorhandene Gegenstände entsorgen

Vermieter trifft keine Obhutspflicht an ausgeräumten Sachen

Hat ein Mieter einen Kellerraum durch verbotene Eigenmacht in Besitz genommen und nutzt er ihn daher zu Unrecht, so darf der Vermieter den Kellerraum aufbrechen und die darin gelagerten Gegenstände entsorgen. Eine Obhutspflicht an den ausgeräumten Sachen besteht für den Vermieter nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung nutzten einen Kellerraum und lagerten dort diverse Haushaltsgegenstände. Die Vermieterin ließ diesen Kellerraum im Februar 2013 aufbrechen und die dort gelagerten Gegenstände entsorgen. Die Mieter klagten daraufhin auf Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Entsorgung der Gegenstände

Das Amtsgericht Mitte entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Entsorgung der Haushaltsgegenstände zugestanden. Denn die Mieter haben den Kellerraum durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) erworben und daher zu Unrecht genutzt. Die Vermieterin habe den Mietern den Kellerraum nicht zugewiesen. Daher habe sie den Kellerraum gemäß ihres Selbsthilferechts nach § 859 Abs. 1 und 3 BGB aufbrechen und die darin gelagerten Sachen entsorgen dürfen. Eine Obhutspflicht an den ausgeräumten Sachen bestehe in einem solchen Fall nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2015
Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (zt/GE 2015, 60/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 60
GE 2015, 60

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Dokument-Nr.: 20496 Dokument-Nr. 20496

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Kommentare (3)

 
 
Marion schrieb am 25.01.2015

Hallo,

kann mir bite mal jemand sagen, welches Amtsgericht Mitte gemeint ist, und das Urteil in Bestandskraft erwachsen ist?

Gruß M.H.

Rechtsanwältin Weinen schrieb am 22.01.2015

Der Text ist missverständlich und lädt zur Selbstjusitz ein. Die Selbsthilfe ist nur erlaubt, wenn sie SOFORT nach der verbotenen Eigenmacht erfolgt.

Gerhard antwortete am 22.01.2015

Auch dieser Text ist missverständlich. Die Selbsthilfe ist nur erlaubt, wenn sie sofort nach KENNTNISNAME der verbotenen Eigenmacht erfolgt. Der Vermieter könnte ja erst Wochen nach der Eigenmacht davon Kenntnis erlangen.

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