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Amtsgericht Löbau, Urteil vom 17.02.2010
- 1 Cs 430 Js 17307/08 -
Verhinderung der Geschwindigkeitsmessung durch erlaubtes Zuparken des Messfahrzeugs begründet keine Strafbarkeit wegen Nötigung
Kein Vorliegen einer Gewaltanwendung bzw. keine Verwerflichkeit einer Gewaltanwendung
Wird eine Geschwindigkeitsmessung dadurch verhindert, dass jemand sein Fahrzeug dicht an das Messfahrzeug parkt, so liegt darin keine strafbare Nötigung nach § 240 StGB. Denn entweder liegt keine Gewaltanwendung vor oder diese ist nicht als verwerflich anzusehen. Dies hat das Amtsgericht Löbau entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Fahrer eines LKW Multicar wurde im Juni 2008 wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Er ärgerte sich so sehr darüber, dass er sein Fahrzeug direkt hinter dem Messfahrzeug parkte. Eine weitere
Keine Strafbarkeit wegen Nötigung aufgrund fehlender Gewaltanwendung
Das Amtsgericht Löbau entschied zu Gunsten des Angeklagten. Dieser habe keine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB begangen, da er keine Gewalt angewendet habe. Gewalt müsse stets körperlich vermittelt werden. Dazu genüge auch ein psychisch wirkender Zwang, wenn er mit einer körperlichen Zwangswirkung verbunden ist. Dies sei hier aber nicht
Zwingen zum Wegfahren kann versuchte Nötigung darstellen
Zwar habe eine versuchte Nötigung darin liegen können, so das Amtsgericht weiter, dass
Verhinderung des zu dichten Auffahrens durch Aufstellen von Verkehrshütchen
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die zuständige Behörde ein zu dichtes Auffahren von Fahrzeugen zur Verhinderung von Geschwindigkeitsmessungen dadurch habe vermeiden können, dass sie Verkehrshütchen aufstellt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2014
Quelle: Amtsgericht Löbau, ra-online (vt/rb)
- Keine Strafbarkeit des "Zuparkens" einer Geschwindigkeitsmessanlage
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2013
[Aktenzeichen: 1 StR 469/12]) - Strafbarkeit der Sachbeschädigung bei Inbrandsetzen einer Geschwindigkeitsmessanlage
(Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 18.10.2013
[Aktenzeichen: 1 Ss 6/13])
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Dokument-Nr. 19087
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