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Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 11.05.2017
- 3a C 19/17 -
Sperrfläche hinter Verkehrsinsel begründet kein Überholverbot
Sorgfaltswidrig wendender Fahrzeugführer haftet für Kollision mit Überholenden
Eine Sperrfläche hinter einer Verkehrsinsel begründet kein Überholverbot. Kommt es daher im Zusammenhang mit einem sorgfaltswidrigen Wendemanöver eines Fahrzeugführers zu einer Kollision mit dem Überholenden, haftet der Wendende allein für den Unfall. Dies hat das Amtsgericht Frankenthal entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es anlässlich eines Wendemanövers einer Pkw-Fahrerin zu einem Zusammenstoß mit einem zur gleichen Zeit überholenden Pkw. Der Wendevorgang wurde in Höhe einer Verkehrsinsel eingeleitet. Unmittelbar hinter der Verkehrsinsel befand sich eine
Anspruch auf Schadensersatz
Das Amtsgericht Frankenthal entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf
Kein Überholverbot aufgrund Sperrfläche
Es habe nach Ansicht des Amtsgerichts kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2018
Quelle: Amtsgericht Frankenthal, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 177 NJW 2018, 177 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1440 NJW-RR 2017, 1440
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Dokument-Nr. 26566
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