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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 13.06.2014
- 232 C 53/14 -
Lang anhaltende störende, aggressive und bedrohliche Handlungen einer Mieterin rechtfertigen fristlose Kündigung
Angesichts eines akut bedrohlichen Verhaltens ist regelmäßig keine Räumungsfrist zu gewähren
Stört eine Mieterin durch aggressive und bedrohliche Handlungen über einen langen Zeitraum hinweg den Hausfrieden erheblich, so kann sie fristlos gekündigt werden. In einem solchen Fall ist regelmäßig auch keine Räumungsfrist zu gewähren. Keine Rolle spielt zudem die aufgrund einer psychischen Erkrankung fehlende Schuldfähigkeit der Mieterin. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Mieterin fristlos gekündigt nachdem sie sich über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren hinweg gegenüber den Mietern des Hauses aggressiv und bedrohlich verhielt. So kam es beispielhaft zu folgenden Vorfällen: Verletzung des Besuchers eines Mieters mit einer Glasflasche, wiederholte beleidigende Äußerungen, massives und langanhaltendes Geschrei, Bewerfen einer Mitmieterin mit Erde,
Recht zur fristlosen Kündigung bestand
Das Amtsgericht Charlottenburg entschied zu Gunsten der Vermieter. Sie haben das
Fehlende Schuldfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen unerheblich
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die
Räumungsfrist von 1 ½ Monaten
Das Amtsgericht hielt es angesichts der Vorfälle grundsätzlich für gerechtfertigt keine Räumungsfrist zu gewähren. Da die Mieterin aber in einer geschlossen Abteilung untergebracht war und daher weitere Vorfälle zunächst nicht zu befürchten waren, gewährte das Gericht eine Räumungsfrist von 1 ½ Monaten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2014
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2014, 1011/rb)
- Fristlose Kündigung eines nicht schuldhaft handelnden Mieters zulässig
(Landgericht Hannover, Urteil vom 11.07.1967
[Aktenzeichen: 11 S 103/67]) - Nächtliche massive Lärmbelästigung der Nachbarn begründet fristlose Kündigung des Mieters wegen Störung des Hausfriedens
(Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 25.03.2014
[Aktenzeichen: 6 C 425/13])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 1011 GE 2014, 1011
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Dokument-Nr. 18650
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