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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 20.03.2013
213 C 371/12 -

Anspruch des Mieters auf Übersendung von Belegkopien zu Betriebs­kosten­abrechnung aufgrund unvollständiger Unterlagen bei Einsichtstermin

Mieter muss Kopierkosten von 0,25 EUR pro Seite tragen

Legt ein Vermieter beim Termin zur Einsicht der Belegunterlagen zu einer Betriebs­kosten­abrechnung nur unvollständig Unterlagen vor, so steht dem Mieter ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zu. Der Mieter hat jedoch Kopierkosten in Höhe von 0,25 EUR pro Seite zu tragen. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung bemängelte mehrere Kostenpunkte in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010. Er begab sich daher mit seinem Rechtsanwalt zur Überprüfung der die Abrechnung zugrunde liegenden Belege in die Geschäftsräume seiner Hausverwaltung. Dort erhielt er jedoch nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme. Der Mieter verlangte daraufhin die Übersendung der fehlenden Unterlagen. Während die Hausverwaltung dem Mieter dies zusagte, lehnte die Vermieterin eine Übersendung ab. Der Mieter erhob daraufhin Klage auf Übersendung von Belegkopien.

Anspruch auf Übersendung von Belegkopien

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe ein Anspruch auf Übersendung der Belegkopien zugestanden. Zwar stehe einem Mieter grundsätzlich kein Anspruch auf Überlassung von Kopien der Abrechnungsbelege zu einer Betriebskostenabrechnung zu. Vielmehr könne er vom Vermieter Einsicht in die Unterlagen verlangen und sich dabei auch fachkundiger Hilfe bedienen (BGH, Urt. v. 08.03.2006 - VIII ZR 78/05 -). Hier habe jedoch ein Ausnahmefall vorgelegen.

Vorlage unvollständiger Unterlagen begründet Anspruch auf Kopieübersendung

Nach Ansicht des Amtsgerichts könne ein Mieter die Übersendung von Belegkopien verlangen, wenn der Vermieter beim Einsichtstermin nicht sämtliche notwendige Unterlagen vorgelegt habe. Es sei zu beachten gewesen, dass ein Vermieter verpflichtet sei, die Nebenkostenabrechnung ordnungsgemäß und richtig zu erstellen sowie die von ihm in Abrechnung gestellten Positionen mit den jeweiligen Belegen zu begründen. Von dieser Pflicht sei umfasst, dass der Vermieter die zur Prüfung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen vollständig zum Einsichtstermin vorhält. Es könne einem Mieter nicht zugemutet werden, mehrere Termine zur Belegeinsicht durchzuführen.

Anspruch auf Übersendung wegen Zusage der Hausverwaltung

Der Anspruch auf Übersendung der Belegkopien habe sich nach Auffassung des Amtsgerichts zudem daraus ergeben, dass die Hausverwaltung dem Mieter die Übersendung zugesagt habe. Diese Zusage habe sich die Vermieterin zurechnen lassen müssen.

Mieter muss Kopierkosten von 0,25 EUR pro Seite tragen

Der Mieter sei jedoch verpflichtet, so das Amtsgericht, die Kosten zur Anfertigung der Kopien zu tragen. Das Gericht hielt einen pauschalen Betrag von 0,25 EUR pro Seite für angemessen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2015
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (1)

 
 
Armin schrieb am 18.09.2015

Die Begründung die zur Verurteilung geführt hat ist schlüssig und zutreffend, aber warum soll der Mieter für Kosten (Kopien) aufkommen, wenn die Hausverwaltung/Vermieterin es versäumt ihren Pflichten nachzukommen - insoweit ist das Urteil nicht konsequent, aus meiner Sicht ist hier nur entweder oder möglich - angenommen der Mieter würde einen zweiten Termin wahrnehmen, so stünde ihm nach meiner Auffassung sogar ein Kostenerstattungsanspruch für die Wahrnehmung des Zweittermins zu.

Insofern wäre fraglich, ob und wenn ja wie ein Berufungsgericht zur Kostenfrage entscheiden würde. Ich gehe insofern jedoch davon aus, dass diese zumindest im vorliegenden Fall aufgrund des Streitwerts (unter 600 €) ausscheidet.

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