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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 08.10.2008
- 205 C 103/08 -
In Berlin ist mit Ratten im Keller zu rechnen - Mieter hat keinen Schadensersatzanspruch gegen Vermieter für zerstörte Gegenstände durch Rattenbefall
Überwiegendes Mitverschulden des Mieters schließt Schadensersatzanspruch aus
In Berlin ist damit zu rechnen, dass im Keller abgestellte Gegenstände von Ratten befallen und dadurch zerstört werden können. Daher hat im Schadensfall der Mieter gegen den Vermieter keinen Schadensersatzanspruch. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bewohnten die
Ratten "zerstören" einige im Keller gelagerte Gegenstände
Trotzdem kam es im Dezember 2007 zu einem
Vermieter hat den Schaden nicht zu vertreten
Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage gegen den
Mieter trifft überwiegendes Mitverschulden am Schaden
Das Gericht konnte auch nicht nachvollziehen, wie die genannten Gegenstände durch
Mit Rattenbefall im Keller ist in Berlin zu rechnen
Ein Schadensersatzanspruch sei nach § 254 BGB ausgeschlossen. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2010
Quelle: ra-online, AG Charlottenburg
Jahrgang: 2009, Seite: 203 GE 2009, 203
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Dokument-Nr. 9309
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