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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 17.03.2016
8 C 285/15 -

Trocknungsarbeiten nach Wasserschaden: Vermieter muss Stromkosten infolge Kühlung eines eingehausten Server-Racks des Mieters tragen

Erhebliche Höhe der Stromkosten wegen langandauernder Arbeiten zur Beseitigung des Wasserschadens unerheblich

Ist die Einhausung eines Server-Racks erforderlich, weil es in dem betreffenden Raum aufgrund eines vom Vermieter zu verschuldenden Wasserschadens zu Trocknungsarbeiten kommt, so muss der Vermieter die Kosten der Kühlung des Servers gemäß § 556 a Abs. 3 BGB übernehmen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass die Stromkosten wegen der langandauernden Arbeiten erheblich hoch sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung nutzte den mitvermieteten Hobbyraum im Souterrain für seine selbstständige Tätigkeit als EDV-Berater. In dem Raum stand ein 19-Zoll-Server-Rack mit Hardware, der vom Mieter für seine gewerbliche Tätigkeit genutzt wurde und ständig laufen musste. Im März 2014 kam es im Souterrain wegen eines defekten Heizkessels zu einem Wasserschaden. Aufgrund der dadurch bedingten Trocknungsarbeiten hauste der Mieter den Server zum Schutz vor Feuchtigkeit, Staub und Schmutz ein und verwendete ein Klimagerät mit einer Leistung von 1,35 kWh zur Kühlung. Nach Abschluss der Arbeiten im Oktober 2014 verlangte der Mieter die durch die Kühlung entstandenen Stromkosten in Höhe von ca. 2.079 EUR von der Vermieterin ersetzt. Diese weigerte sich jedoch. Sie führte an, dem Mieter die teilgewerbliche Nutzung der Wohnung nicht erlaubt zu haben. Zudem habe der Mieter den Server nicht einhausen müssen, sondern ihn während der Trocknungsarbeiten in das andere Geschoss verbringen können. Der Mieter erhob aufgrund der Weigerung Klage.

Anspruch auf Erstattung der Stromkosten

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe gemäß § 555 a Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Stromkosten zugestanden. Denn die durch den Betrieb des Klimageräts entstandenen Kosten seien während der Instandsetzungsarbeiten erforderlich gewesen.

Fehlende Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung unerheblich

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe es keine Rolle gespielt, ob dem Mieter die teilgewerbliche Nutzung erlaubt war. Denn die Aufstellung eines 19-Zoll-Server-Racks sei auch in einer Wohnung nicht derart ungewöhnlich, als dass der über die teilgewerbliche Nutzung nicht informierte Vermieter hierdurch in unangemessener Weise überrascht werde. Die Verwendung eines solchen Geräts zu privaten Zwecken sei nicht fernliegend. Unabhängig vom Zweck des Server-Racks sei die Einhausung des Geräts während der Bauarbeiten zur Abwendung weiterer Schäden am Mietereigentum sinnvoll.

Höhe der Stromkosten nicht zu beanstanden

Die durch die langandauernden Arbeiten bedingte Höhe der Stromkosten sei nicht zu beanstanden gewesen, so das Amtsgericht. Eine Verletzung der Obliegenheit zur Minderung der infolge der Instandsetzungsmaßnahmen entstehenden Aufwendungen sei dem Mieter nicht vorzuwerfen gewesen. Er habe insbesondere nicht den Server-Rack in das andere Geschoss verbringen müssen. Denn zum einen habe der Mieter die Dauer der Arbeiten nicht maßgeblich bestimmen können. Zum anderen sei zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Einhausung für den Mieter nicht absehbar gewesen, dass die Arbeiten mehr als sechs Monate dauern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2016, 1280/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2016, Seite: 1280
GE 2016, 1280

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Dokument-Nr.: 23479 Dokument-Nr. 23479

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